RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007809 Entscheidungsdatum08.06.1966 Geschäftszahl5Ob112/66; 8Ob271/69; 1Ob530/95; 6Ob85/98p; 8Ob10/99z; 7Ob31/01m; 1Ob235/01t; 7Ob234/03t; 6Ob287/08m; 6Ob213/09f; 1Ob190/10p; 5Ob140/10i; 2Ob154/11b; 2Ob178/13k; 2Ob195/13k; 2Ob55/15z; 2Ob43/17p NormAußStrG §97 Abs1 A1; AußStrG §104; AußStrG 2005 §166 Abs2 RechtssatzUnter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen (Übergabe von Sparbüchern samt Safeschlüssel). EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-08 5 Ob 112/66 Veröff: EvBl 1967/187 S 216 TE OGH 1970-01-27 8 Ob 271/69 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 530/95 TE OGH 1998-04-02 6 Ob 85/98p TE OGH 1999-05-18 8 Ob 10/99z Vgl aber; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T1) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 31/01m Auch TE OGH 2002-04-30 1 Ob 235/01t Auch; Beisatz: Da § 97 AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff bestimmt, ist dabei im Sinne der Regeln des ABGB auf den Sach- und/oder Rechtsbesitz abzustellen. (T2)Auch; Beisatz: Da Paragraph 97, AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff bestimmt, ist dabei im Sinne der Regeln des ABGB auf den Sach- und/oder Rechtsbesitz abzustellen. (T2) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 234/03t Auch; nur: Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen. (T3) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T4)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T4) Beisatz: Selbst angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (etwa aufgrund Vorhandenseins in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen. (T5) Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 213/09f Vgl TE OGH 2010-11-23 1 Ob 190/10p nur T3; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-06-28 2 Ob 154/11b Vgl; Beis wie T4 nur: Das Außerstreitgesetz definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T8) TE OGH 2014-01-22 2 Ob 178/13k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 195/13k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 43/17p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007809
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