RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060997 Entscheidungsdatum08.06.1966 Geschäftszahl5Ob128/66; 5Ob252/73; 3Ob551/83; 5Ob76/84; 3Ob14/87; 5Ob123/89; 5Ob49/90; 5Ob1/94; 5Ob187/97d; 5Ob125/99i; 5Ob281/04s; 5Ob282/08v; 5Ob18/09x; 3Ob243/09w; 5Ob36/14a; 5Ob45/14z; 5Ob129/17g; 5Ob231/18h; 5Ob123/21f NormGBG §57; WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4 RechtssatzDie Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten (vgl Klang 2.Auflage II S 381, Bartsch, Das Österreichische AllgGBG S 484; EvBl 1951/242; JBl 1957,36).Die Vorschrift des Paragraph 57, GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten vergleiche Klang 2.Auflage römisch zwei S 381, Bartsch, Das Österreichische AllgGBG S 484; EvBl 1951/242; JBl 1957,36). EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-08 5 Ob 128/66 Veröff: SZ 39/106 = EvBl 1967/210 S 244 TE OGH 1973-12-19 5 Ob 252/73 Beisatz: Vom Grundbuchsgericht nachträglich verfügte Mitübertragung einer Dienstbarkeit - Frage der Offenkundigkeit gegenüber dem neuen Grundstückserwerber ist im Prozess zu klären. (T1) TE OGH 1983-12-14 3 Ob 551/83 TE OGH 1985-01-29 5 Ob 76/84 Veröff: NZ 1985,191 (zustimmend Hofmeister, 196) TE OGH 1987-11-11 3 Ob 14/87 Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726 TE OGH 1990-01-30 5 Ob 123/89 Veröff: NZ 1990,262 (Hofmeister, 264) TE OGH 1990-07-03 5 Ob 49/90 Veröff: JBl 1991,241 = AnwBl 1990,652 = ÖBA 1991,58 = NZ 1991,40 (Hofmeister, 42) TE OGH 1994-03-08 5 Ob 1/94 nur: Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht. (T2); Beisatz: Hier: Auf das gegebenenfalls wegen Ersitzung durch die Kläger, deren Klage angemerkt wurde, untergegangene Eigentumsrecht des Verkäufers; es kann daher eine Streitanmerkung, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentumsrecht des Voreigentümers bezieht, nicht gelöscht werden. (T3) Veröff. SZ 67/37nur: Die Vorschrift des Paragraph 57, GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht. (T2); Beisatz: Hier: Auf das gegebenenfalls wegen Ersitzung durch die Kläger, deren Klage angemerkt wurde, untergegangene Eigentumsrecht des Verkäufers; es kann daher eine Streitanmerkung, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentumsrecht des Voreigentümers bezieht, nicht gelöscht werden. (T3) Veröff. SZ 67/37 TE OGH 1997-06-10 5 Ob 187/97d nur: Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden. (T4); Beisatz: Von einer Eintragung, die darauf gerichtet oder auch nur geeignet wäre, eine Änderung der dinglichen Rechtslage zu bewirken kann bei der in § 19 Abs 6 WEG vorgesehenen Ersichtlichmachung keine Rede sein. (T5)nur: Die Vorschrift des Paragraph 57, GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden. (T4); Beisatz: Von einer Eintragung, die darauf gerichtet oder auch nur geeignet wäre, eine Änderung der dinglichen Rechtslage zu bewirken kann bei der in Paragraph 19, Absatz 6, WEG vorgesehenen Ersichtlichmachung keine Rede sein. (T5) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 125/99i Vgl auch; nur T2 TE OGH 2005-03-15 5 Ob 281/04s Vgl auch; Beisatz: Hier: § 49 Abs 2 GBG. (T6); Veröff: SZ 2005/38Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 49, Absatz 2, GBG. (T6); Veröff: SZ 2005/38 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 282/08v Vgl; Beisatz: Die Löschung von Zwischeneintragungen ist keine jedenfalls zwingende Rechtsfolge der Eintragung des Eigentumsrechts in einem besseren Rang. Sie betrifft nur diejenigen Zwischeneintragungen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten. (T7) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 18/09x Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T8)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002. (T8) TE OGH 2009-12-14 3 Ob 243/09w Veröff: SZ 2009/159 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 36/14a Vgl auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 45/14z Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/86 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 129/17g Auch; Beisatz: Streitanmerkung einer auf Ersitzung gestützten Servitutsklage. (T9) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 231/18h TE OGH 2022-02-10 5 Ob 123/21f Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060997
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.