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{'item': '4Ob41/66; 4Ob21/74; 4Ob29/78; 4Ob79/78; 4Ob98/82; 4Ob146/83; 4Ob11/84; 4Ob128/85 (4Ob129/85-4Ob132/85); 14Ob43/86 (14Ob44/86-14Ob51/86); 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028421 Entscheidungsdatum24.10.2005 Geschäftszahl4Ob41/66; 4Ob21/74; 4Ob29/78; 4Ob79/78; 4Ob98/82; 4Ob146/83; 4Ob11/84; 4Ob128/85 (4Ob129/85-4Ob132/85); 14Ob43/86 (14Ob44/86-14Ob51/86); 9ObA131/88; 9ObA104/89; 9ObA2/90; 9ObA200/90; 9ObA191/92; 9ObA262/92; 9ObA159/93; 9ObA154/05w NormABGB §863 GI ABGB §1151 XIIABGB §1151 römisch zwölf AngG §23 IB AngG §23 IIIAngG §23 römisch drei RechtssatzWenn das Dienstverhältnis mit einem im Unternehmen tätigen Dienstnehmer fortgesetzt wird und der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muss der neue Dienstgeber, um den Anschein der Übernahme des Angestellten mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen. EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-21 4 Ob 41/66 Veröff: Arb 8255 = EvBl 1967/56 = DRdA 1967,231 TE OGH 1974-05-14 4 Ob 21/74 Beisatz: Hier: Wechsel der Dienstgeber von der Gründungsgesellschaft (Proponentenkomitee) zum eingetragenen Verein. (T1) TE OGH 1978-05-18 4 Ob 29/78 TE OGH 1978-10-10 4 Ob 79/78 TE OGH 1983-03-08 4 Ob 98/82 Veröff: RdW 1983,114 = Arb 10223 TE OGH 1983-11-29 4 Ob 146/83 Beisatz: Hier: Übernahme des wesentlichen wirtschaftlichen Werts (Alleinvertretung, Kundenstock). (T2) TE OGH 1984-02-21 4 Ob 11/84 Beisatz: Auf die für die Fortsetzung maßgeblichen Motive, insbesonders ob es sich hiebei um wirtschaftliche und organisatorische Erwägungen handelte, kommt es hiebei nicht an. (T3) TE OGH 1985-11-26 4 Ob 128/85 TE OGH 1986-04-08 14 Ob 43/86 TE OGH 1988-10-12 9 ObA 131/88 Vgl auch TE OGH 1989-06-14 9 ObA 104/89 Beisatz: Die Argumentation Krejcis, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 210 ff

(211)gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und konkludenter Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Arbeitgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck. (T4) Veröff: SZ 62/109 = Arb 10788 TE OGH 1990-03-14 9 ObA 2/90 Vgl auch; Beisatz: Einseitige Anordnung des Dienstgeberwechsels unzulässig. Abmeldungen und Anmeldungen von der Krankenkasse sind ebenso wie bloße Bestätigungen nur Wissenserklärungen. (T5) Veröff: ecolex 1990,500 TE OGH 1990-10-24 9 ObA 200/90 Auch; Beis wie T4; Veröff: ecolex 1991,193 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 191/92 Vgl auch; Beisatz: Wird der Arbeitnehmer nicht von der vereinbarten Arbeitsvertragsübernahme verständigt, wird diese ihm gegenüber nicht wirksam, sondern hat gemäß § 1045 ABGB bezüglich der Haftung nur die Wirkung einer Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wird der Arbeitnehmer nicht von der vereinbarten Arbeitsvertragsübernahme verständigt, wird diese ihm gegenüber nicht wirksam, sondern hat gemäß Paragraph 1045, ABGB bezüglich der Haftung nur die Wirkung einer Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB. (T7) TE OGH 1992-11-11 9 ObA 262/92 Auch; Beisatz: Ein nachträglich ausgestellter Dienstzettel ist unbeachtlich. Da die Obliegenheit zur Klarstellung den Betriebsnachfolger trifft, hat auch dieser den Beweis darüber zu führen, dass er sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt hat. Insofern trifft den Arbeitnehmer keine Beweislast dafür, dass er an einer bestimmten Betriebsversammlung nicht teilgenommen hat. (§ 48 ASGG). (T6) Veröff: DRdA 1993,360 (Marhold)Auch; Beisatz: Ein nachträglich ausgestellter Dienstzettel ist unbeachtlich. Da die Obliegenheit zur Klarstellung den Betriebsnachfolger trifft, hat auch dieser den Beweis darüber zu führen, dass er sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt hat. Insofern trifft den Arbeitnehmer keine Beweislast dafür, dass er an einer bestimmten Betriebsversammlung nicht teilgenommen hat. (Paragraph 48, ASGG). (T6) Veröff: DRdA 1993,360 (Marhold) TE OGH 1993-09-08 9 ObA 159/93 Auch; Veröff: DRdA 1994,309 (Widom) TE OGH 2005-10-24 9 ObA 154/05w auch; nur T5 Beisatz: Den Anmeldungen und Abmeldungen bei der Krankenkasse kommt als bloßen Wissenserklärungen keine entscheidende Bedeutung zu. (T7a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T7 auf T7a - März 2026Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T7 auf T7a - März 2026 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028421

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