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8Ob163/66

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036544 Entscheidungsdatum21.06.1966 Geschäftszahl8Ob163/66; 5Ob45/69; 9ObA236/91; 4Ob542/95; 10ObS394/98h; 7Ob306/01b; 8Ob45/02d; 5Ob30/04d; 1Ob59/08w; 7Ob65/09y; 3Ob91/10v; 3Ob58/13w; 5Ob49/17t; 6Ob46/17h; 3Ob227/17d; 3Ob121/18t; 2Ob105/22p NormZPO §138; ZPO §530 Abs1 Z7; ZPO §538 RechtssatzDer Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind. EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-21 8 Ob 163/66 TE OGH 1969-03-05 5 Ob 45/69 TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 Auch; Veröff: RdW 1992,248 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 542/95 Vgl auch; Beisatz: Die mangelhafte Bezeichnung des Beweismittels rechtfertigte aber nicht die sofortige Zurückweisung der Klage, sondern ist eine Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO anzuordnen. (T1) Veröff: SZ 68/113Vgl auch; Beisatz: Die mangelhafte Bezeichnung des Beweismittels rechtfertigte aber nicht die sofortige Zurückweisung der Klage, sondern ist eine Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO anzuordnen. (T1) Veröff: SZ 68/113 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 394/98h Auch; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T2); Beisatz: Eine konkrete Prüfung des neuen Beweismittels auf seinen Beweiswert hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen. (T3)Auch; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T2); Beisatz: Eine konkrete Prüfung des neuen Beweismittels auf seinen Beweiswert hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen. (T3) TE OGH 2001-12-19 7 Ob 306/01b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 45/02d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-03-23 5 Ob 30/04d TE OGH 2008-04-03 1 Ob 59/08w Auch; Beis wie T3; Beisatz: Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. (T4) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y Auch TE OGH 2010-06-30 3 Ob 91/10v Auch TE OGH 2013-05-15 3 Ob 58/13w TE OGH 2017-07-20 5 Ob 49/17t Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 227/17d Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 121/18t Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 105/22p Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036544

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.