RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020981 Entscheidungsdatum23.07.2024 Geschäftszahl8Ob168/66; 5Ob275/67 (5Ob276/75); 7Ob113/68; 1Ob19/71; 4Ob594/71; 7Ob198/72; 7Ob808/79; 2Ob573/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 1Ob550/88; 5Ob599/88; 1Ob587/89; 1Ob628/90; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 1Ob2315/96i; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob51/99x; 3Ob65/99a; 10Ob17/00y; 7Ob321/99b; 1Ob254/00k; 7Ob225/00i; 3Ob151/02f; 7Ob17/03f; 3Ob164/02t; 3Ob268/02m; 9Ob51/06z; 5Ob235/07f; 8Ob86/08t; 7Ob174/08a; 3Ob108/09t; 3Ob20/09a; 6Ob269/09s; 3Ob4/10z; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 1Ob39/12k; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 10Ob26/15v; 4Ob225/15i; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 5Ob84/19t; 7Ob200/19s; 8Ob53/20g; 9Ob82/22g; 5Ob227/22a; 4Ob2/23g; 9ObA11/24v NormABGB §1118 C MG §19 Abs2 Z4 Aa MRG §30 Abs2 Z3 B MRG §30 Abs2 Z3 E LPG §6 Abs2 Z1 Rechtssatz1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). 2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich.2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. 3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach § 1118 ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 4 MG.3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach Paragraph 1118, ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG. EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-21 8 Ob 168/66 Veröff: MietSlg 18210 TE OGH 1968-01-10 5 Ob 275/67 nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T1)nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T1) Veröff: MietSlg 20183 TE OGH 1968-05-22 7 Ob 113/68 nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen. (T2)nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen. (T2) Beisatz: Abreißen (= einmaliges Entfernen) eines schadhaften, wenngleich wertvollen Barockofens genügt nicht. (T3) Veröff: MietSlg 20382 TE OGH 1971-01-28 1 Ob 19/71 Veröff: MietSlg 23183 TE OGH 1971-10-12 4 Ob 594/71 nur T2; nur T1; Veröff: MietSlg 23184 TE OGH 1972-09-13 7 Ob 198/72 nur T1; Beisatz: Hier: § 19
(2)Z 12 MG. (T4) nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 19,
(2)Ziffer 12, MG. (T4) Veröff: MietSlg 24342 TE OGH 1980-04-10 7 Ob 808/79 nur T1; Beisatz: Oder die Schädigung des Rufes des Bestandgebers oder - bei Unternehmensverpachtung - seines Unternehmens droht. (T5) TE OGH 1981-02-17 2 Ob 573/80 nur T1; Beisatz: Die Form der Gestaltung des Betriebes ist zwar dem Pächter anheimgestellt, doch muss in völliger Unterlassung des Betriebes eines Schiliftes durch einen langen Zeitraum ein erheblich nachteiliger Gebrauch und damit eine gröbliche Verletzung der im Vertrag vereinbarten Betriebspflicht erblickt werden. (T6) Veröff: MietSlg 33202 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 737/81 Auch; nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T7) Veröff: MietSlg 33197 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 590/82 nur T1 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 675/87 nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T8)nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vergleiche auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T8) TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87 nur T2; Beisatz: Oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T9) TE OGH 1988-05-18 1 Ob 550/88 nur T8; Beis wie T9 TE OGH 1989-05-23 5 Ob 599/88 nur T1; Beisatz: Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. (T10) TE OGH 1989-05-24 1 Ob 587/89 nur T8; Beis wie T9 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 628/90 nur T8; Veröff: WoBl 1991,136 f = MietSlg XLII/7 TE OGH 1992-01-23 6 Ob 589/91 nur T1; Beisatz: Gegen andere Eigenmächtigkeiten des Mieters ist der Vermieter nicht schutzlos; er kann die Unterlassung beziehungsweise Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren. (T11) Veröff: WoBl 1992,143 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 550/95 nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). (T12)nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). (T12) TE OGH 1996-04-09 10 Ob 2073/96t nur T12; nur T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Radikaler Schnitt von zwei Bäumen durch den Mieter in dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Gartenteil, den der Mieter zu pflegen hatte - kein "erheblich nachteiliger Gebrauch". (T13) TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1504/96 nur T12 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2315/96i nur T2, Beis wie T10 TE OGH 1998-04-15 3 Ob 367/97k nur T7 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 33/97t Beis wie T8 TE OGH 1999-03-09 7 Ob 51/99x nur T12; Beisatz: Die ratio des § 1118 erster Fall ABGB stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab. (T14)nur T12; Beisatz: Die ratio des Paragraph 1118, erster Fall ABGB stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab. (T14) TE OGH 1999-10-28 3 Ob 65/99a Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T15) TE OGH 2000-02-15 10 Ob 17/00y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 321/99b Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/29 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 254/00k Auch; Beis wie T14 TE OGH 2000-11-22 7 Ob 225/00i Auch; nur T12 TE OGH 2002-10-23 3 Ob 151/02f Auch; nur T12; Beisatz: Die Aufhebung des Vertrages setzt nur die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt voraus. (T16) Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T17) TE OGH 2003-02-12 7 Ob 17/03f Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 164/02t Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Schädlichkeit seines Verhaltens muss dem Mieter nicht subjektiv erkennbar sein, vielmehr wird nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert. (T18) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 268/02m Vgl auch; Beisatz: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands. (T19) TE OGH 2006-06-07 9 Ob 51/06z nur T7 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 235/07f Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen. (T20) Beisatz: Wenn der Bestandnehmer einem Familienangehörigen des Bestandgebers im Rahmen einer Besichtigung des Bestandobjekts einen Schlag ins Gesicht versetzt (5 mm lange Rissquetschwunde, geringfügige Zahnverletzung), dann stellt dies auch dann eine inakzeptable Belastung des Verhältnisses der Vertragspartner dar, wenn es sich beim Angehörigen um keinen „Mitbewohner" handelt. (T21) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 86/08t Auch; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich. (T22) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a Auch; nur: Unter dem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist eine länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts zu verstehen. (T23) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 108/09t nur T12; Beis wie T18 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a Auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T24) Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 269/09s Auch; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T22 TE OGH 2010-01-27 3 Ob 4/10z Auch; nur T8; nur T12; Beis wie T16 TE OGH 2011-11-10 2 Ob 165/11w Auch; Auch Beis wie T9 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Auch; nur T7; nur T12 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T25) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war. Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T26)nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war. Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T26) Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. (T27) Beis wie T20; Beis wie T22 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 228/12y Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s Auch; nur T7; Vgl Beis wie T24 TE OGH 2015-04-28 10 Ob 26/15v Auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-02-23 4 Ob 225/15i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Vgl auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t Auch TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T28) TE OGH 2020-08-25 8 Ob 53/20g Vgl; Beisatz: Hier: Messie-Syndrom. (T29) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 82/22g Vgl TE OGH 2023-03-20 5 Ob 227/22a vgl; Beisatz: Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG. (T30); Beisatz wie T17vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, LPG. (T30); Beisatz wie T17 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 2/23g vgl TE OGH 2024-07-23 9 ObA 11/24v Beisatz: Nur wie 2./ (T31); Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020981