RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1966 Geschäftszahl5Ob135/66; 5Ob189/66; 5Ob158/73 NormMG §12 Abs5 F; RechtssatzUnter "Bestandsänderung" ist eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Mietobjektes zu verstehen. Bei Neuschaffung von nicht bestandenen Objekten findet die Frist des § 12 Abs 5 keine Anwendung. Sie hat aber dann Geltung, wenn eine Bestandsänderung vorliegt und der geänderte Bestandgegenstand vermietet ist, nicht aber dann, wenn das geänderte Objekt vom Hauseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechtes benützt wird. Im letzteren Fall und im Falle der Neuschaffung von Objekten ist die Überprüfung des Jahresmietwertes 1914 unbefristet. Hinsichtlich des Beginnes der Antragsfrist nach § 12 Abs 5 MG ist nur der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem sowohl die tatsächlichen, als auch die rechtlichen Voraussetzungen für den neuen Mietzins, darunter auch die Erteilung der Benützungsbewilligung seitens der Baubehörde gegeben sind, zumal vor Erteilung der Benützungsbewilligung noch nicht feststeht, ob überhaupt die neu errichteten Räume benützt werden dürfen.Unter "Bestandsänderung" ist eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Mietobjektes zu verstehen. Bei Neuschaffung von nicht bestandenen Objekten findet die Frist des Paragraph 12, Absatz 5, keine Anwendung. Sie hat aber dann Geltung, wenn eine Bestandsänderung vorliegt und der geänderte Bestandgegenstand vermietet ist, nicht aber dann, wenn das geänderte Objekt vom Hauseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechtes benützt wird. Im letzteren Fall und im Falle der Neuschaffung von Objekten ist die Überprüfung des Jahresmietwertes 1914 unbefristet. Hinsichtlich des Beginnes der Antragsfrist nach Paragraph 12, Absatz 5, MG ist nur der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem sowohl die tatsächlichen, als auch die rechtlichen Voraussetzungen für den neuen Mietzins, darunter auch die Erteilung der Benützungsbewilligung seitens der Baubehörde gegeben sind, zumal vor Erteilung der Benützungsbewilligung noch nicht feststeht, ob überhaupt die neu errichteten Räume benützt werden dürfen. EntscheidungstexteTE OGH 1966/06/23 5 Ob 135/66 Veröff: EvBl 1966/494 S 628 = MietSlg 18335 = ImmZ 1967,171 = ImmZ 1966,319 TE OGH 1966/07/12 5 Ob 189/66 Beisatz: Die Frist des § 12 Abs 5 MG ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist. (T1) Veröff: MietSlg 18335 = MietSlg 18337 Beisatz: Die Frist des Paragraph 12, Absatz 5, MG ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist. (T1) Veröff: MietSlg 18335 = MietSlg 18337 TE OGH 1973/09/19 5 Ob 158/73 nur: Bei Neuschaffung von nicht bestandenen Objekten findet die Frist des § 12 Abs 5 keine Anwendung. Sie hat aber dann Geltung, wenn eine Bestandsänderung vorliegt und der geänderte Bestandgegenstand vermietet ist, nicht aber dann, wenn das geänderte Objekt vom Hauseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechtes benützt wird. Im letzteren Fall und im Falle der Neuschaffung von Objekten ist die Überprüfung des Jahresmietwertes 1914 unbefristet. (T2) nur: Bei Neuschaffung von nicht bestandenen Objekten findet die Frist des Paragraph 12, Absatz 5, keine Anwendung. Sie hat aber dann Geltung, wenn eine Bestandsänderung vorliegt und der geänderte Bestandgegenstand vermietet ist, nicht aber dann, wenn das geänderte Objekt vom Hauseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechtes benützt wird. Im letzteren Fall und im Falle der Neuschaffung von Objekten ist die Überprüfung des Jahresmietwertes 1914 unbefristet. (T2) RechtssatznummerRS0067523
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.