RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100304 Entscheidungsdatum12.01.2026 Geschäftszahl11Os74/66; 11Os39/66; 11Os184/66; 10Os155/71; 10Os135/71; 11Os166/71; 13Os5/72; 13Os181/76; 12Os111/90; 14Os121/01 (14Os122/01); 14Os159/02; 12Os13/04; 12Os143/08h; 15Os80/11w; 13Os34/13v (13Os35/13s); 12Os63/17g; 13Os89/21v; 15Os95/21s; 12Os143/25h NormStPO §294 StPO §466 RechtssatzDie Beifügung eines oder mehrerer Punkte, auf die sich die Berufung bezieht, bei ihrer Anmeldung ist nicht als stillschweigender Verzicht auf die spätere Ausführung der Berufung hinsichtlich weiterer Punkte anzusehen und schließt daher eine Ausführung der Berufung bezüglich weiterer Beschwerdepunkte vor Ablauf der Ausführungsfrist nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-23 11 Os 74/66 Veröff: RZ 1966,162 TE OGH 1966-06-23 11 Os 39/66 Veröff: EvBl 1966/510 S 638 TE OGH 1966-12-22 11 Os 184/66 Veröff: SSt XXXVII/62 = EvBl 1967/340 S 471 TE OGH 1971-09-07 10 Os 155/71 Vgl aber TE OGH 1971-11-30 10 Os 135/71 TE OGH 1971-12-06 11 Os 166/71 Veröff: JBl 1972,379 TE OGH 1972-03-06 13 Os 5/72 Vgl; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 43/9 = JBl 1972,481 = RZ 1972,130 TE OGH 1977-02-03 13 Os 181/76 Vgl; Beisatz: Berufung "nur wegen Nichtanwendung des BedVG." (T1) TE OGH 1990-09-20 12 Os 111/90 Vgl auch TE OGH 2001-10-23 14 Os 121/01 Auch; Beisatz: Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet. (T2) TE OGH 2003-02-11 14 Os 159/02 Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T3) Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4 StPO. (T4)Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im Paragraph 284, StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach Paragraph 294, Absatz 4, StPO. (T4) TE OGH 2004-03-11 12 Os 13/04 Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T5)Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden vergleiche die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch Paragraphen 6, -8;863 Abs1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T5) TE OGH 2009-02-19 12 Os 143/08h Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (Paragraph 464, Ziffer eins und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß Paragraph 467, Absatz 2, zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6) TE OGH 2011-06-29 15 Os 80/11w Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-05-16 13 Os 34/13v Vgl; Beisatz: Hier: Die Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Die Umdeutung des Antrags auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ in einen solchen, die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) zu verlängern, kam mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut jenes Antrags nicht in Betracht. (T7) TE OGH 2017-07-13 12 Os 63/17g Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 464 Z 2 StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T8)Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T8) TE OGH 2021-09-29 13 Os 89/21v Vgl TE OGH 2022-01-26 15 Os 95/21s Vgl TE OGH 2026-01-12 12 Os 143/25h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0100304
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