8Ob164/66
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1966 Geschäftszahl8Ob164/66 NormABGB §509;
ABGB §512;
RechtssatzIn Fällen, in denen nicht der Eigentümer den Zuwachs geschaffen hat, ist die Frage, ob der Zuwachs künstlich oder natürlich entstanden ist, belanglos. Die Fruchtnießung beschränkt sich im Falle eines künstlichen Zuwachses nicht nur auf die zur Zeit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes vorhanden gewesene Sache. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, fallen die Erträgnisse neuer Anlagen auf der dienenden Liegenschaft, die mit Zustimmung des Eigentümers errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu ( Ehrenzweig, Sachenrecht, 2. Aufl, § 252, S 358, Klang, Kom, 2. Aufl, zu § 511 ABGB, S 589, bei Anm 23 ).In Fällen, in denen nicht der Eigentümer den Zuwachs geschaffen hat, ist die Frage, ob der Zuwachs künstlich oder natürlich entstanden ist, belanglos. Die Fruchtnießung beschränkt sich im Falle eines künstlichen Zuwachses nicht nur auf die zur Zeit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes vorhanden gewesene Sache. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, fallen die Erträgnisse neuer Anlagen auf der dienenden Liegenschaft, die mit Zustimmung des Eigentümers errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu ( Ehrenzweig, Sachenrecht, 2. Aufl, Paragraph 252,, S 358, Klang, Kom, 2. Aufl, zu Paragraph 511, ABGB, S 589, bei Anmerkung 23 ).
EntscheidungstexteTE OGH 1966/06/28 8 Ob 164/66 Veröff: SZ 39/118 = JBl 1966,624 = EvBl 1966/471 S 602 RechtssatznummerRS0015362