OGH Rechtssatz RS0018293 (1Ob172/66 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018293 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl1Ob172/66; 6Ob188/72; 5Ob111/73; 5Ob625/77; 1Ob614/79; 1Ob703/84; 1Ob606/86; 2Ob652/86; 4Ob555/95 (4Ob556/95); 8Ob101/25y NormABGB §918 IVaABGB §918 römisch vier a ABGB §920 ABGB §921 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 918 - 921 ABGB sind einschränkend dahin auszulegen, daß die Verzögerung und Vereitlung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitlung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, nicht getroffen wird (unter Heranziehung der Lehre Gschnitzer).Die Bestimmungen der Paragraphen 918, - 921 ABGB sind einschränkend dahin auszulegen, daß die Verzögerung und Vereitlung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitlung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, nicht getroffen wird (unter Heranziehung der Lehre Gschnitzer).
EntscheidungstexteTE OGH 1966-06-30 1 Ob 172/66 Veröff: SZ 39/120 = RZ 1966 S 164 = EvBl 1966/513 S 660 TE OGH 1972-11-16 6 Ob 188/72 Veröff: HS 8307 TE OGH 1973-07-04 5 Ob 111/73 Vgl aber; Beisatz: Die Nichterfüllung einer wesentlichen (äquivalenten) Nebenverpflichtung des Verkäufers berechtigt den Käufer, unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Nichterfüllung einer wesentlichen (äquivalenten) Nebenverpflichtung des Verkäufers berechtigt den Käufer, unter den Voraussetzungen des Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten. (T1) TE OGH 1977-10-04 5 Ob 625/77 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 703/84 Beisatz: Außer, wenn die Verletzung der Nebenpflicht zugleich eine schwere Vertrauenserschütterung beinhaltet, oder das Interesse an der Erfüllung des Vertrages überhaupt beseitigt. (T2) Veröff: RZ 1986/23 S 62 = SZ 57/175 TE OGH 1986-09-03 1 Ob 606/86 Vgl aber; Beisatz: Beinhaltet die Verletzung einer Nebenpflicht eine schwere Vertrauenserschütterung, ist der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB gerechtfertigt. (T3)Vgl aber; Beisatz: Beinhaltet die Verletzung einer Nebenpflicht eine schwere Vertrauenserschütterung, ist der Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB gerechtfertigt. (T3) TE OGH 1987-06-30 2 Ob 652/86 Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Unter Ablehnung der Lehre Gschnitzers, wonach keine vertragspflichtenverletzung vorliege, wenn der Schuldner seine Vertragspflichten bestreite oder einen unrichtigen Vertragsinhalt behaupte. (T4) Beisatz: Hier: Bestreitung der vereinbarten Ratenzahlung (T5) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 555/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 101/25y Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018293