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Europaius

5Ob119/66

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1966 Geschäftszahl5Ob119/66; 1Ob284/67; 7Ob58/83; 10ObS47/89; 10ObS369/90; 1Ob190/99v NormZPO §473;

Rechtssatz§ 473 ZPO läßt Erhebungen seitens des Berufungsgerichtes ohne Zustimmung der Parteien und ohne die Kontrolle der kontradiktorischen Verhandlung zu.Paragraph 473, ZPO läßt Erhebungen seitens des Berufungsgerichtes ohne Zustimmung der Parteien und ohne die Kontrolle der kontradiktorischen Verhandlung zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1966/06/30 5 Ob 119/66 Veröff: ZfRV 1967,239 (mit Glosse von Kramer) TE OGH 1968/01/10 1 Ob 284/67 Auch; Beisatz: Derartige Erhebungen (hier das Erstgericht) stellen weder formelle Beweisaufnahmen dar, noch haben sie unter Zuziehung der Parteien stattzufinden (GlUNF 4779). (T1) Veröff: RZ 1968,108 TE OGH 1983/09/08 7 Ob 58/83 Auch TE OGH 1989/06/20 10 ObS 47/89 Gegenteilig; Beisatz: Die Ergebnisse der Erhebungen müssen den Parteien zumindest zur Kenntnis gebracht und ihnen die Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. (T2) Veröff: SSV - NF 3/77 = SZ 62/129 = JBl 1990,335 TE OGH 1990/11/20 10 ObS 369/90 Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SSV - NF 4/151 TE OGH 1999/08/05 1 Ob 190/99v Vgl aber; Beisatz: In der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des § 509 Abs 3 ZPO auch auf das Berufungsvorverfahren muß allerdings den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. (T3) Vgl aber; Beisatz: In der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gebotener Anwendung des Paragraph 509, Absatz 3, ZPO auch auf das Berufungsvorverfahren muß allerdings den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. (T3) RechtssatznummerRS0041850

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.