RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016769 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl7Ob125/66; 5Ob317/71; 5Ob624/76; 4Ob573/78; 4Ob538/79; 7Ob13/80; 4Ob518/84; 1Ob504/85; 2Ob528/86; 14Ob136/86; 6Ob601/87; 3Ob507/91; 1Ob30/91; 1Ob4/93; 7Ob604/94; 1Ob501/96; 7Ob83/98a; 8Ob93/00k; 1Ob300/00z; 7Ob213/02b; 2Ob236/07f; 9Ob80/10w; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 6Ob104/17p; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d; 5Ob36/24s; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y NormABGB §879 BIIo ABGB §1056 ZPO §577 Abs2 ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §611 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 ARB 1965 Art8 VersVG aF §64 Rechtssatz1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in Paragraph 1056, ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor. RG vom 18.11.1942, Veröff: DREvBl 1943,90 EntscheidungstexteTE OGH 1966-07-13 7 Ob 125/66 Beisatz: Schiedsgutachten nach § 14 AKB (T1); Veröff: SZ 39/132 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592Beisatz: Schiedsgutachten nach Paragraph 14, AKB (T1); Veröff: SZ 39/132 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592 TE OGH 1972-03-14 5 Ob 317/71 nur: Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor. (T2) Beisatz: Hier: Saldoermittlung durch Buchprüfer (T3) TE OGH 1976-09-21 5 Ob 624/76 nur: Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben. (T4) Beisatz: Hier: Über rein technische Belange. Für die Abgrenzung ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern ausschließlich die übertragene Aufgabe maßgeblich. (T5) Veröff: SZ 49/112 TE OGH 1978-12-05 4 Ob 573/78 nur T2; Veröff: SZ 51/172 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 538/79 nur T2; Beisatz: Wenn der festgesetzte Preis nicht offenbar unbillig ist. (T6) Veröff: JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1980-03-13 7 Ob 13/80 Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1980/304 S 311 TE OGH 1984-12-18 4 Ob 518/84 Vgl; nur T2 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 504/85 nur T4; Veröff: EvBl 1985/119 S 594 = RZ 1986/24 S 63 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 528/86 Vgl; nur T4; Veröff: NZ 1987,156 TE OGH 1986-11-04 14 Ob 136/86 nur: Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. (T7) Veröff: JBl 1987,803 TE OGH 1987-07-23 6 Ob 601/87 Auch; nur T4; Veröff: SZ 60/147 = DRdA 1988/11 S 235 (Mayer - Maly) TE OGH 1991-02-13 3 Ob 507/91 Auch; nur T4; Veröff: JBl 1991,659 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91 nur T7; Veröff: SZ 64/92 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 4/93 Auch; nur T2; nur T7 TE OGH 1994-12-14 7 Ob 604/94 nur T4; Veröff: SZ 67/228 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96 Auch; nur T2; nur T4; Veröff: SZ 69/168 TE OGH 1998-03-26 7 Ob 83/98a Vgl; Beisatz: Hier: Die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Abschnitt I Art 1 A lit c ABH 1984. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Abschnitt römisch eins Artikel eins, A Litera c, ABH 1984. (T8) TE OGH 2000-07-13 8 Ob 93/00k nur T4; Beisatz: Die Abgrenzung ist stehts durch Auslegung zu gewinnen. (T9) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z Auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. (T10) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 213/02b Vgl auch; nur T4 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 236/07f nur T2 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 80/10w nur T7; Beisatz: Die Frage, inwieweit Schiedsgutachten als bindend anzusehen sind, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)nur T7; Beisatz: Die Frage, inwieweit Schiedsgutachten als bindend anzusehen sind, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T11) TE OGH 2011-04-27 9 Ob 42/10g nur T2; Beis wie T10 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T12) TE OGH 2016-06-15 7 Ob 99/16h Vgl; nur T2; nur T7 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 104/17p Auch; nur T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 Veröff: SZ 2017/150 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z Auch; nur T2; Veröff: SZ 2018/112 TE OGH 2022-08-25 5 Ob 119/22v nur T2 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s vgl; nur T2 TE OGH 2025-09-16 10 Ob 44/25f nur T2; nur T7; Beisatz nur wie T11 Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T13) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 96/25v vgl; Beisatz wie T2: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T14) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T15)Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T15) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016769
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