Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0081234 (7Ob125/66 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081234 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl7Ob125/66; 7Ob152/73; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y NormAKB §14 AKIB Art16 RechtssatzNur offenbar unbillige Schiedsgutachten können bekämpft werden. Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1966-07-13 7 Ob 125/66 Veröff: SZ 39/132 = EvBl 1966/476 S 604 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592 TE OGH 1973-09-12 7 Ob 152/73 Veröff: VersR 1974,1042 TE OGH 2011-04-27 9 Ob 42/10g nur: Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird. (T1) TE OGH 2016-06-15 7 Ob 99/16h TE OGH 2025-09-16 10 Ob 44/25f nur T1 Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T2) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 96/25v Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T3) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4)Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0081234

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.