3Ob67/66
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.08.1966 Geschäftszahl3Ob67/66; 3Ob5/85; 3Ob12/85; 2Ob549/88; 3Ob93/02a; 3Ob172/07a NormMG §41;
ZPO §575 Abs2;
ZPO §575 Abs3;
RechtssatzDie Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.Die Bestimmung der Paragraphen 575, Absatz 3, ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.
EntscheidungstexteTE OGH 1966/08/03 3 Ob 67/66 Veröff: MietSlg 18706 TE OGH 1985/01/16 3 Ob 5/85 nur: Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. (T1) Beisatz: (nach der ZVN 1983 § 575 Abs 2 ZPO) Räumungstitel, die sich auf das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht oder auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder einem Vertrag nach § 1103 ABGB abgeleiteten obligatorischen oder auf eine familienrechtlichen Benützungsanspruch, Herausgabeanspruch oder Übergabsanspruch bzw eine solchen aus einem prekaristischen Verhältnis stützen, fallen daher nicht unter § 575 Abs 2 ZPO. (T2) nur: Die Bestimmung der Paragraphen 575, Absatz 3, ZPO gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. (T1) Beisatz: (nach der ZVN 1983 Paragraph 575, Absatz 2, ZPO) Räumungstitel, die sich auf das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht oder auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder einem Vertrag nach Paragraph 1103, ABGB abgeleiteten obligatorischen oder auf eine familienrechtlichen Benützungsanspruch, Herausgabeanspruch oder Übergabsanspruch bzw eine solchen aus einem prekaristischen Verhältnis stützen, fallen daher nicht unter Paragraph 575, Absatz 2, ZPO. (T2) TE OGH 1985/03/27 3 Ob 12/85 Auch TE OGH 1988/05/17 2 Ob 549/88 nur T1 TE OGH 2002/04/24 3 Ob 93/02a nur T1; Beisatz: § 575 Abs 2 ZPO ist im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden. (T3) nur T1; Beisatz: Paragraph 575, Absatz 2, ZPO ist im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden. (T3) TE OGH 2007/08/16 3 Ob 172/07a Auch; Beisatz: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist § 575 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden. (T4) Auch; Beisatz: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist Paragraph 575, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden. (T4) RechtssatznummerRS0044953