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{'item': '1Ob204/66; 8Ob346/66; 5Ob81/70; 5Ob109/75; 7Ob780/79; 3Ob573/80; 6Ob819/82 (6Ob820/82); 8Ob212/82; 1Ob675/83; 7Ob579/92; 8Ob630/92; 4Ob516/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011186 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl1Ob204/66; 8Ob346/66; 5Ob81/70; 5Ob109/75; 7Ob780/79; 3Ob573/80; 6Ob819/82 (6Ob820/82); 8Ob212/82; 1Ob675/83; 7Ob579/92; 8Ob630/92; 4Ob516/95; 1Ob39/97k; 6Ob85/98p; 6Ob56/99z; 1Ob147/00z; 1Ob115/02x; 1Ob274/02d; 2Ob47/03f; 6Ob181/02i; 8Ob22/07d; 3Ob37/08z; 6Ob53/08z; 2Ob246/08b; 1Ob136/11y; 2Ob122/17f; 10Ob50/23k; 3Ob7/25p NormABGB §427 ABGB §943 ABGB §1392 B NZwG §1 Abs1 litd RechtssatzEin mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt).Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-08 1 Ob 204/66 Veröff: SZ 39/140 = EvBl 1967/83 S 95 TE OGH 1966-12-13 8 Ob 346/66 nur: Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). (T1) Beisatz: Schriftliche Verständigung des Schuldners. (T2)nur: Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). (T1) Beisatz: Schriftliche Verständigung des Schuldners. (T2) TE OGH 1970-04-08 5 Ob 81/70 nur T1; Beisatz: Übergabe der Abtretungsurkunde und Verständigung des Drittschuldners sind zusammen nicht notwendig. (EvBl 1963,465). (T3) TE OGH 1975-06-08 5 Ob 109/75 nur T1; Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138 TE OGH 1979-11-22 7 Ob 780/79 nur T1; Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gemäß §§ 23, 25 WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß § 25 WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss. (T4) Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37nur T1; Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gemäß Paragraphen 23, 25, WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß Paragraph 25, WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss. (T4) Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37 TE OGH 1981-02-25 3 Ob 573/80 Vgl auch; Beisatz: Von einer bloßen Besitzauftragung kann nicht gesprochen werden, wenn die beiden Sparbücher mit dem Willen des Geschenkgebers tatsächlich in Besitz der Übernehmerin gelangten und vor ihr aus dem Zimmer des Geschenkgebers verbracht wurden. (T5) Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65 TE OGH 1983-02-03 6 Ob 819/82 Auch TE OGH 1983-03-10 8 Ob 212/82 nur T1; Beisatz: Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Verständigung des abgetretenen Schuldners durch den Zedenten oder die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten für ausreichend erachtet. (T6) Veröff: JBl 1984,378 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 675/83 nur T1 TE OGH 1992-09-17 7 Ob 579/92 nur: Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T7) Veröff: WBl 1993,95 TE OGH 1992-10-22 8 Ob 630/92 Beisatz: Die Bekanntgabe des Losungswortes genügt nicht, wenn dem angeblich Beschenkten der Aufbewahrungsort des Sparbuches bekannt ist; eine "gemeinsame Gewahrsame" liegt bei bloßer Kenntnis des Aufbewahrungsortes des Sparbuches nicht vor. (T8) TE OGH 1995-03-28 4 Ob 516/95 nur T7 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 39/97k Auch; nur T7 TE OGH 1998-04-02 6 Ob 85/98p TE OGH 1999-04-22 6 Ob 56/99z Auch; nur T7; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T9) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 147/00z Auch; Beisatz: Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des § 943 in Verbindung mit § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. (T10)Auch; Beisatz: Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des Paragraph 943, in Verbindung mit Paragraph 427, ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. (T10) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 115/02x Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe der Wertpapierbons in Schenkungsabsicht unter Bekanntgabe des Losungswortes. (T11) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 274/02d Auch; nur T1 TE OGH 2003-03-13 2 Ob 47/03f Vgl auch; nur T7 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 181/02i nur T1 TE OGH 2007-05-21 8 Ob 22/07d Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T12); Veröff: SZ 2007/74 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 37/08z nur T7 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 53/08z nur T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T13)nur T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T13) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 246/08b nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verständigung des Schuldners durch in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage in einem Prozess. (T14) TE OGH 2011-07-26 1 Ob 136/11y nur T7; Beisatz: Darüber hinaus setzt ein derartiger Eigentumserwerb eine entsprechende Schenkungsabrede voraus. (T15) TE OGH 2018-05-03 2 Ob 122/17f verstärkter Senat Vgl aber; Beisatz: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T16); Veröff: SZ 2018/35 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz: Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit. (T17) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 7/25p nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011186

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.