Abs1 Z3;
Abs1 Z4 B;
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3
in Verbindung mit dem § 152
ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3
- nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3
erfolgreich bekämpft werden.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,
in Verbindung mit dem Paragraph 152,
ist - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3,
- nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,
erfolgreich bekämpft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-13 10 Os 135/66 Veröff: EvBl 1967/47 S 54 = RZ 1967,34 TE OGH 1975-02-13 13 Os 147/74 Vgl auch; Beisatz: Macht ein Zeuge vom Entschlagungsrecht - sei es auch unberechtigt - Gebrauch, ist damit niemals der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3
gegeben. (T1)Vgl auch; Beisatz: Macht ein Zeuge vom Entschlagungsrecht - sei es auch unberechtigt - Gebrauch, ist damit niemals der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,
gegeben. (T1) TE OGH 1977-03-11 9 Os 42/77 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1980-07-03 13 Os 86/80 Vgl auch TE OGH 1980-11-27 12 Os 40/80 Beisatz: Im letzteren Fall käme einem Antrag auf Vernehmung des sich dann entschlagenden Zeugen auch ein Demonstrieren gegen die unzulässige Zeugnisverweigerung samt Anrufung der Entscheidung des Senats gleich (SSt 27/20). (T2) TE OGH 1992-12-15 13 Os 120/92 nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3
in Verbindung mit dem § 152
ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3
- nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. (T3)nur: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,
in Verbindung mit dem Paragraph 152,
ist - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3,
- nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. (T3) TE OGH 1994-08-12 15 Os 101/94 nur T3 TE OGH 1995-06-22 15 Os 72/95 nur: Seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3
erfolgreich bekämpft werden. (T4)nur: Seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,
erfolgreich bekämpft werden. (T4) TE OGH 1996-03-28 15 Os 42/96 TE OGH 2012-07-05 13 Os 48/12a Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung potentieller Auswirkungen der Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung des Schöffengerichts (§ 281 Abs 3
) ist der Oberste Gerichtshof nicht an die Urteilsgründe gebunden, vielmehr beurteilt er das Gewicht des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht (Ratz, WK‑
Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung potentieller Auswirkungen der Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung des Schöffengerichts (Paragraph 281, Absatz 3,
) ist der Oberste Gerichtshof nicht an die Urteilsgründe gebunden, vielmehr beurteilt er das Gewicht des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht (Ratz, WK‑
Paragraph 281, Rz 740). (T5) Beisatz: Hier: Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zwar nicht ausdrücklich auf die Aussagen der entschlagungsberechtigten Zeugen; da diese aber Aussagen über die Glaubwürdigkeit der entscheidenden Zeugin trafen, konnte aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.