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{'item': '1Ob100/66 (1Ob101/66); 1Ob76/68; 5Ob123/70; 4Ob583/80; 3Ob660/82; 4Ob339/87; 5Ob358/87; 4Ob541/88; 7Ob538/91; 6Ob606/94; 9Ob507/94; 2Ob114/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064493 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl1Ob100/66 (1Ob101/66); 1Ob76/68; 5Ob123/70; 4Ob583/80; 3Ob660/82; 4Ob339/87; 5Ob358/87; 4Ob541/88; 7Ob538/91; 6Ob606/94; 9Ob507/94; 2Ob114/99z; 8Ob157/99t; 8Ob71/02b; 1Ob51/05i; 1Ob135/05t; 9Ob59/08d; 8Ob29/09m; 8Ob45/09i; 9Ob63/11x; 6Ob208/13a; 9Ob40/16x; 3Ob83/17b; 8Ob26/21p; 17Ob6/25v NormKO §21 IO §21 RechtssatzDurch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten.Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-15 1 Ob 100/66 Veröff: SZ 39/147 = EvBl 1967/227 S 272 TE OGH 1968-04-04 1 Ob 76/68 TE OGH 1970-05-27 5 Ob 123/70 Veröff: SZ 43/92 TE OGH 1981-11-17 4 Ob 583/80 nur: Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages. (T1); nur: Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. (T2); Beisatz: Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T3) Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183nur: Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages. (T1); nur: Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. (T2); Beisatz: Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt. (T3) Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183 TE OGH 1982-12-15 3 Ob 660/82 nur T1; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 339/87 Beisatz: Hier: Bei Verlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis. (T4) Veröff: SZ 60/108 = MR 1987,175 = GRURInt 1988,519 TE OGH 1987-11-17 5 Ob 358/87 Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 541/88 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 215 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439 TE OGH 1991-05-23 7 Ob 538/91 nur T1; nur: Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. (T5) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160nur T1; nur: Nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. (T5) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 606/94 nur T1; nur T5 TE OGH 1994-11-21 9 Ob 507/94 nur T1; nur T5; Beisatz: Diese Forderung ist eine Konkursforderung. (T6) TE OGH 1999-05-20 2 Ob 114/99z nur T1; nur T5 TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t nur T1; Veröff: SZ 72/211 TE OGH 2002-09-19 8 Ob 71/02b nur T1; nur T5 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 51/05i nur T1 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 135/05t Vgl auch; Beisatz: Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser ist insofern bedingt (§ 16 KO), als er vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig. (T7)Vgl auch; Beisatz: Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser ist insofern bedingt (Paragraph 16, KO), als er vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig. (T7) TE OGH 2009-01-28 9 Ob 59/08d Auch; nur T1; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T8) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 29/09m Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hat der Masseverwalter seinen Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T9) TE OGH 2009-11-19 8 Ob 45/09i Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinn der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T10); Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11);Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, Absatz eins, KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11); Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12);Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 21, KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12); Bem: Siehe auch RS125528. (T13) Veröff: SZ 2009/153 TE OGH 2012-03-29 9 Ob 63/11x Vgl auch TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a Auch TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11;Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T14) TE OGH 2017-06-07 3 Ob 83/17b Auch; Beis wie T14 TE OGH 2022-06-24 8 Ob 26/21p Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG ist der Rücktritt nach § 21 IO nur insoweit zulässig, als dies nicht den in § 43 Abs 4 WEG durch den Verweis auf § 200 EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundelegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils (vgl 5 Ob 7/21x) nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist. (T15)Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG ist der Rücktritt nach Paragraph 21, IO nur insoweit zulässig, als dies nicht den in Paragraph 43, Absatz 4, WEG durch den Verweis auf Paragraph 200, EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundelegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils vergleiche 5 Ob 7/21x) nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist. (T15) TE OGH 2025-06-26 17 Ob 6/25v Beisatz: Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO zurück, sind ab der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung weder von der Masse noch vom Vertragspartner Leistungen zu erbringen: Die weitere Erfüllung unterbleibt endgültig, also auch nach Insolvenzaufhebung. (T16)Beisatz: Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag nach Paragraph 21, Absatz eins, IO zurück, sind ab der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung weder von der Masse noch vom Vertragspartner Leistungen zu erbringen: Die weitere Erfüllung unterbleibt endgültig, also auch nach Insolvenzaufhebung. (T16) Beisatz: Mag der Schuldner sich vor dem Rücktritt des Insolvenzverwalters bereits in Verzug befunden haben, liegt nach dem Rücktritt kein Verzug mehr vor. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064493

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