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{'item': '7Ob144/66; 5Ob31/70; 1Ob768/81; 3Ob71/86; 1Ob11/93; 6Ob90/03h; 3Ob144/08k; 8Ob41/13g; 1Ob207/14v; 7Ob48/18m; 5Ob218/20z; 1Ob179/21m; 5Ob244/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013692 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl7Ob144/66; 5Ob31/70; 1Ob768/81; 3Ob71/86; 1Ob11/93; 6Ob90/03h; 3Ob144/08k; 8Ob41/13g; 1Ob207/14v; 7Ob48/18m; 5Ob218/20z; 1Ob179/21m; 5Ob244/21z; 5Ob38/25m NormABGB §834 ABGB §835 B RechtssatzWichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.Wichtige Veränderungen im Sinn des Paragraph 834, ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 835, ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-21 7 Ob 144/66 Veröff: EvBl 1967/110 S 123 = MietSlg 18053 TE OGH 1970-03-25 5 Ob 31/70 Beisatz: MietSlg 22051 (Haben sich alle Miteigentümer einer Liegenschaft dem Baumeister A gegenüber verpflichtet, von ihm auf dieser Liegenschaft ein Haus im Wohnungseigentum errichten zu lassen, und übertragen dann die Mehrheitseigentümer die Bauführung entgegen dieser Verpflichtung dem Baumeister B, so handelt es sich hiebei nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung). (T1) TE OGH 1981-12-16 1 Ob 768/81 Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Verwaltungsbefugnis der Teilhaber betreffen auch das Verhältnis zu Dritten. Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte, nicht aber auf die - grundsätzlich auch mehrheitlich zu beschließenden, aber infolge Widerspruches der Überstimmten nicht unbedingt wirksamen - wichtigen Veränderungen. (T2) Veröff: MietSlg 33071 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 71/86 Auch; Beisatz: Die Gültigkeit des von der Mehrheit gegen den Willen der Minderheit abgeschlossenen Vertrages über eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB hängt von der Einhaltung der Vorschrift des § 835 ABGB ab. (T3) Veränderung im Sinn des Paragraph 834, ABGB hängt von der Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 835, ABGB ab. (T3) Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 11/93 Auch; nur: Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. (T4)Auch; nur: Wichtige Veränderungen im Sinn des Paragraph 834, ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 835, ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. (T4) Beisatz: Wichtige Veränderungen erfordern jedenfalls die Beiziehung ( Anhörung ) aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind jedenfalls ungültig. (T5) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 90/03h Auch; Beisatz: Hier: Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft. (T6) TE OGH 2008-07-11 3 Ob 144/08k Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses macht die von der Mehrheit mit Dritten geschlossenen Verträge ungültig. (T7) TE OGH 2013-12-17 8 Ob 41/13g Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 207/14v Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das führt dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber dem Dritten und macht den mit ihm geschlossenen Vertrag ungültig. (T8) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-01-07 5 Ob 218/20z Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-01-25 1 Ob 179/21m Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013692

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.