OGH Rechtssatz RS0036832 (5Ob226/66)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036832 Entscheidungsdatum22.09.1966 Geschäftszahl5Ob226/66; 4Ob42/11x NormZPO §158 RechtssatzNach § 158 ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.Nach Paragraph 158, ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-22 5 Ob 226/66 Veröff: RZ 1967,93 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1)