RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106041 Entscheidungsdatum29.09.1966 Geschäftszahl5Ob270/66; 6Ob200/69; 3Ob97/73; 3Ob29/79; 3Ob522/88; 7Ob7/89; 6Ob15/89; 15Os42/92; 9ObS1/93 (9ObS2/93, 9ObS3/93, 9ObS4/93, 9ObS5/93, 9ObS6/93, 9ObS7/93, 9ObS8/93, 9ObS9/93, 9ObS10/93, 9ObS11/93, 9ObS12/93); 8Ob10/93; 3Ob8/96; 5Ob169/98h; 8Ob277/00v; 7Ob137/02a; 5Ob65/04a; 8Ob8/07w; 7Ob72/08a; 13Bkd8/08; 3Ob84/09p; 7Ob172/11m; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 7Ob96/13p; 4Ob138/16x; 10ObS95/17v; 3Ob51/20a NormKO §81 RechtssatzDer Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens. EntscheidungstexteTE OGH 1966-09-29 5 Ob 270/66 Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18.819
(25)TE OGH 1969-09-17 6 Ob 200/69 Veröff: SZ 42/130 = EvBl 1970/99 S 156 TE OGH 1973-05-22 3 Ob 97/73 Veröff: SZ 46/52 TE OGH 1979-03-21 3 Ob 29/79 Beisatz: Er ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen. (T1) Veröff: JBl 1980,159 TE OGH 1988-05-18 3 Ob 522/88 Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394 TE OGH 1989-03-09 7 Ob 7/89 Veröff: VersRdSch 1990,28 TE OGH 1989-10-12 6 Ob 15/89 Veröff: WBl 1990,54 TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 TE OGH 1993-02-10 9 ObS 1/93 Auch; Beisatz: Hier: Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluss neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem. (T2) Veröff: WBl 1993,192 TE OGH 1995-10-11 8 Ob 10/93 Auch TE OGH 1996-01-24 3 Ob 8/96 TE OGH 1998-07-07 5 Ob 169/98h Vgl auch TE OGH 2000-12-21 8 Ob 277/00v Veröff: SZ 73/210 TE OGH 2002-09-25 7 Ob 137/02a Auch TE OGH 2004-05-25 5 Ob 65/04a Beisatz: Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in § 81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert. (T3)Beisatz: Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in Paragraph 81, KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert. (T3) TE OGH 2007-02-22 8 Ob 8/07w Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T4) TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Beisatz: Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch daher vom Masseverwalter geltend zu machen. (T5) TE OGH 2009-04-20 13 Bkd 8/08 Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkursverfahren nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, sondern das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ und hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, dem die Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners obliegt. (T6) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 84/09p Auch; Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T7) Beisatz: Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners, kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung. (T8) TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d Auch TE OGH 2011-11-10 2 Ob 105/11x Auch TE OGH 2013-06-19 7 Ob 96/13p Beisatz: Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann. (T9) TE OGH 2016-07-12 4 Ob 138/16x Beisatz: Abtretung. (T10) TE OGH 2017-12-20 10 ObS 95/17v Beisatz: Nur hinsichtlich des Massevermögens. (T11) TE OGH 2020-05-07 3 Ob 51/20a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0106041