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Europaius

5Ob187/66

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1966 Geschäftszahl5Ob187/66; 2Ob643/85 NormWG Art8;

ZPO §557 Abs2;

RechtssatzWurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (Paragraph 557, Absatz 2, ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.

EntscheidungstexteTE OGH 1966/10/06 5 Ob 187/66 Veröff: SZ 39/162 TE OGH 1986/12/02 2 Ob 643/85 Veröff: JBl 1987,256 RechtssatznummerRS0044692

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.