RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035281 Entscheidungsdatum19.10.1966 Geschäftszahl7Ob170/66; 7Ob97/69; 7Ob56/76; 7Ob50/79; 7Ob51/82; 9ObA340/98k; 7Ob260/05v; 7Ob234/06x; 7Ob290/06g; 7Ob84/08s; 7Ob111/09p; 7Ob39/11b; 7Ob67/12x; 7Ob184/14f; 5Ob21/16y; 7Ob206/16v; 7Ob162/20d; 7Ob220/20h; 7Ob111/21f NormAHVB Art9 Abs1; AHVB Art13 Abs1; VersVG §75 Abs2; ZPO §1 Ac Rechtssatz§ 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. Die Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer im Sinne des § 13 Abs 1 AHVB muss in allen Fällen dem Versicherungsnehmer zugestellt werden, auch wenn der Versicherte seinerseits den Schaden unmittelbar gemeldet hat.Paragraph 75, Absatz 2, VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. Die Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AHVB muss in allen Fällen dem Versicherungsnehmer zugestellt werden, auch wenn der Versicherte seinerseits den Schaden unmittelbar gemeldet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1966-10-19 7 Ob 170/66 Veröff: EvBl 1967/115 S 127 = ZVR 1967/198 S 245 TE OGH 1969-07-02 7 Ob 97/69 nur: Bei der Versicherung eines fremden Interesse kann der (Mit - ) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen. (T1) Veröff: VersR 1970,654 TE OGH 1976-10-14 7 Ob 56/76 nur T1; Beisatz: Nur VersN kann auf Feststellung der Leistungspflicht klagen. (T2) Veröff: VersR 1977,753 TE OGH 1979-12-20 7 Ob 50/79 nur T1; Veröff: VersR 1981,991 TE OGH 1982-09-23 7 Ob 51/82 nur T1; Beisatz: Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann gemäß § 75 Abs 2 VersVG der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. (T3) Veröff: VersR 1984,976nur T1; Beisatz: Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann gemäß Paragraph 75, Absatz 2, VersVG der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. (T3) Veröff: VersR 1984,976 TE OGH 1999-01-20 9 ObA 340/98k nur T1 TE OGH 2006-05-10 7 Ob 260/05v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 234/06x Vgl aber; nur T1; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 290/06g Auch; nur: Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. (T5); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T6) TE OGH 2008-09-11 7 Ob 84/08s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-09-30 7 Ob 111/09p Auch; nur T5; Beisatz: Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T7) TE OGH 2011-04-27 7 Ob 39/11b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-05-09 7 Ob 67/12x nur: Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich (oder an den Versicherten) klagen, in welchem Prozess der Versicherte lediglich als Nebenintervenient auftreten könnte. (T8) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 184/14f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 21/16y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 206/16v Auch TE OGH 2020-09-23 7 Ob 162/20d Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anspruch auf Einsichtnahme in Versicherungspolizze und AVB durch den Versicherten. (T9) TE OGH 2021-05-26 7 Ob 220/20h Beis wie T7; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T10) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 111/21f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035281
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