8Ob270/66
RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0012611 Entscheidungsdatum25.10.1966 Geschäftszahl8Ob270/66; 1Ob298/75; 1Ob150/02v; 9Ob14/03d; 3Ob69/04z; Bsw49151/07 NormABGB §662 Satz3 RechtssatzUnter den vom Legatar zu übernehmenden Lasten sind nicht nur die auf der vermachten Sache haftenden dinglichen Lasten (Pfandrechte), sondern auch die persönlichen Schulden (zum Beispiel Erbschaftssteuer), soweit sie sich auf die vermachte Sache beziehen, zu verstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1966-10-25 8 Ob 270/66 Veröff: EvBl 1967/217 S 266 (so schon 25.02.1931, NZ 1931,73) TE OGH 1975-12-22 1 Ob 298/75 Ähnlich; Beisatz: Bei Hypothek, die sich auf die vermachte Sache bezieht. (T1) TE OGH 2002-08-13 1 Ob 150/02v Auch; Beisatz: Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente. (T2)Auch; Beisatz: Der Legatar übernimmt gemäß Paragraph 662, dritter Satz und Paragraph 686, ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente. (T2) TE OGH 2003-02-26 9 Ob 14/03d nur: Unter den vom Legatar zu übernehmenden Lasten sind auch die persönlichen Schulden, soweit sie sich auf die vermachte Sache beziehen, zu verstehen. (T3) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 69/04z nur T3 TE AUSL EGMR 2009-12-08 Bsw 49151/07 Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender zivilrechtlicher Wirkung einer nach den Riten der Roma geschlossenen Ehe. (Bem: Munoz Diaz gegen Spanien) (T4) Veröff: NL 2009,356