;
Z3;
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a
wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß Paragraph 276 a,
wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand. EntscheidungstexteTE OGH 1966-11-11 12 Os 149/66 Veröff: RZ 1967,54 TE OGH 1982-07-22 13 Os 77/82 Vgl; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin ist mit Nichtigkeit bedroht. (T1) TE OGH 1985-12-05 13 Os 156/85 Vgl aber; Beisatz: Hat der Vorsitzende vor der wiederholten Hauptverhandlung die Schöffen unter Resümierung der Ergebnisse der vorangegangenen Hauptverhandlung an ihren im Vorjahr geleisteten Schöffeneid erinnert, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T2) TE OGH 1986-06-25 9 Os 132/85 Vgl; Beisatz: Wurde jedoch die Hauptverhandlung über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung (§§ 276a, 302 Abs 1
) durchgeführt, so musste eine neuerliche Beeidigung (hier: der Geschworenen) nicht vorgenommen werden (so schon EvBl 1953/367). (T3)Vgl; Beisatz: Wurde jedoch die Hauptverhandlung über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung (Paragraphen 276 a, 302, Absatz eins,
) durchgeführt, so musste eine neuerliche Beeidigung (hier: der Geschworenen) nicht vorgenommen werden (so schon EvBl 1953/367). (T3) TE OGH 1986-11-13 13 Os 160/86 Beisatz: So auch schon KH 62 und EvBl 1953/367. (T4) Veröff: EvBl 1987/129 S 456 TE OGH 1987-05-07 13 Os 70/87 Vgl; Beisatz: Keine Reassumierung der Entscheidung vom 13.11.1986, 13 Os 160/86 wegen eines nachträglich hervorgekommenen, bei der Protokollierung hinsichtlich der Beeidigung unterlaufenen Irrtums (SSt XXXII/108; EvBl 1948/32). (T5) Veröff: SSt 58/35 TE OGH 1987-09-10 13 Os 64/87 Vgl; Beisatz: Fand die Beeidigung zwar im Vorjahr, aber nur etwas mehr als zwei Monate vor der mit dem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung statt, und hat die Schöffin in Unkenntnis der Vorschrift des § 240a Abs 3
die Frage des Vorsitzenden nach ihrer Beeidigung uneingeschränkt bejaht, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T6) Vgl; Beisatz: Fand die Beeidigung zwar im Vorjahr, aber nur etwas mehr als zwei Monate vor der mit dem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung statt, und hat die Schöffin in Unkenntnis der Vorschrift des Paragraph 240 a, Absatz 3,
die Frage des Vorsitzenden nach ihrer Beeidigung uneingeschränkt bejaht, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T6) Veröff: JBl 1988,257 TE OGH 1991-10-01 14 Os 58/91 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1994-09-06 14 Os 102/94 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1996-08-20 14 Os 116/96 TE OGH 1997-11-11 14 Os 107/97 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-06-12 15 Os 145/02 Beisatz: In Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp sechs Monate nach der Beeidigung ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss im Sinne des § 281 Abs 3
üben konnte, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. (T7)Beisatz: In Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp sechs Monate nach der Beeidigung ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3,
üben konnte, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. (T7) TE OGH 2003-06-26 15 Os 63/03 Vgl auch; Beisatz: Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der in § 276a normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung. (T8)Vgl auch; Beisatz: Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der in Paragraph 276 a, normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung. (T8) TE OGH 2004-12-07 11 Os 112/04 Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2005-01-13 12 Os 111/04 Beisatz: Im Hinblick auf die Durchführung zahlreicher Hauptverhandlungen über einen Zeitraum von circa einem Jahr ist unzweifelhaft erkennbar, dass den (kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen der Eid nicht in Vergessenheit geraten und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T9) TE OGH 2005-06-07 11 Os 37/05h Vgl; Beisatz: Einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, bedarf es dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß § 276a
neu durchgeführt wird. (T10)Vgl; Beisatz: Einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, bedarf es dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß Paragraph 276 a,
neu durchgeführt wird. (T10) TE OGH 2008-04-01 11 Os 108/07b Vgl; Beisatz: Wurde die Hauptverhandlung zwar über den Jahreswechsel (§ 240a Abs 3
) hinaus, bis zur Urteilsverkündung aber jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des § 276a
fortgesetzt, muss eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden. (T11)Vgl; Beisatz: Wurde die Hauptverhandlung zwar über den Jahreswechsel (Paragraph 240 a, Absatz 3,
) hinaus, bis zur Urteilsverkündung aber jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des Paragraph 276 a,
fortgesetzt, muss eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden. (T11) TE OGH 2008-04-01 11 Os 23/06a Vgl; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2008-12-16 14 Os 159/08a Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-03-23 11 Os 20/10s Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2010-08-19 13 Os 62/10g Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2011-06-30 11 Os 51/11a Vgl TE OGH 2011-12-20 15 Os 150/11i Vgl; Beisatz: Kein nachteiligen Einfluss (§ 281 Abs 3
) einer Unterlassung der Beeidigung bloß am ersten von mehreren Verhandlungstagen. (T12)Vgl; Beisatz: Kein nachteiligen Einfluss (Paragraph 281, Absatz 3,
) einer Unterlassung der Beeidigung bloß am ersten von mehreren Verhandlungstagen. (T12) TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Von dieser (bereits seit Jahrzehnten) gefestigten und mit dem Schrifttum im Einklang stehenden ‑ vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Unrecht als nicht „aus dem Gesetz abgeleitet“ kritisierten ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst. (T13) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-02-19 15 Os 170/13h Auch; Im Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp neun Monate nach der vorangegangenen Verhandlung ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Eid den Schöffen nicht in Vergessenheit geraten ist und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T14) TE OGH 2014-04-23 13 Os 55/13g Auch;Beisatz: Die ständige Judikatur zum Verhältnis der Bestimmungen des § 240a Abs 3
und des § 276a
zueinander folgt unmittelbar aus dem Gesetz, konkret daraus, dass die Hauptverhandlung nach dem System der
eine Einheit darstellt (Danek, WK‑
Rz 1) und dass § 240a
die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (siehe auch Überschrift zu §§ 239 bis 244
) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (§§ 245 ff
) dem Gesetz fremd ist. (T15)Auch;Beisatz: Die ständige Judikatur zum Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 240 a, Absatz 3,
und des Paragraph 276 a,
zueinander folgt unmittelbar aus dem Gesetz, konkret daraus, dass die Hauptverhandlung nach dem System der
eine Einheit darstellt (Danek, WK‑
Paragraph 276 a, Rz 1) und dass Paragraph 240 a,
die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (siehe auch Überschrift zu Paragraphen 239 bis 244
) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (Paragraphen 245, ff
) dem Gesetz fremd ist. (T15) TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2020-01-14 14 Os 98/19x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2020-12-09 13 Os 87/20y Vgl; Beis ähnlich T7; Beis ähnlich T9; Beis ähnlich T14 TE OGH 2021-10-22 12 Os 62/21s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2022-07-05 12 Os 51/22z Vgl; Beis wie T7; Beis wie T14 TE OGH 2022-09-27 11 Os 79/22k Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098270
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