RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046430 Entscheidungsdatum30.11.1966 Geschäftszahl2Ob323/66; 6Ob54/68; 8Ob22/73; 1Ob681/84; 3Ob96/88; 1Ob622/89; 9ObA257/90 (9ObA1014/90); 1Ob504/96; 7Ob53/97p; 7Ob334/99k; 6Ob197/01s; 8ObS295/00s; 8Ob2/12w NormJN §45 Abs1 RechtssatzDie Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach § 529 ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt.Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, JN unanfechtbar und die Rechtskraft einer Entscheidung wird - vorbehaltlich der etwaigen Anfechtbarkeit nach Paragraph 529, ZPO - selbst durch einen Verstoß gegen eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung nicht berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1966-11-30 2 Ob 323/66 Veröff: SZ 39/205 = EvBl 1967/223 S 270 = RZ 1967,91 TE OGH 1968-02-21 6 Ob 54/68 TE OGH 1973-02-20 8 Ob 22/73 Beisatz: Auch der Mangel einer schriftlichen Begründung des Beschlusses eines Gerichtshofs über seine sachliche Zuständigkeit ist irrelevant. (T1) TE OGH 1984-11-14 1 Ob 681/84 TE OGH 1988-10-05 3 Ob 96/88 Auch TE OGH 1989-09-06 1 Ob 622/89 Auch TE OGH 1990-10-24 9 ObA 257/90 Auch TE OGH 1996-01-30 1 Ob 504/96 Auch TE OGH 1997-02-26 7 Ob 53/97p Auch; nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. (T2) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 334/99k Vgl auch TE OGH 2001-08-23 6 Ob 197/01s nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß § 45 Abs 1 JN unanfechtbar. (T3)nur: Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die sachliche Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichtshofes bejaht worden ist, kann nicht deswegen mit Erfolg angefochten werden, weil der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes unzulässig gewesen wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nämlich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, JN unanfechtbar. (T3) TE OGH 2001-08-16 8 ObS 295/00s Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, mit welcher Begründung die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde. (T4) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 2/12w Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.