RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1966 Geschäftszahl8Ob329/66; 1Ob113/71; 7Ob243/75; 6Ob505/76; 7Ob543/76; 6Ob505/77; 1Ob601/80; 1Ob579/80; 5Ob528/81; 5Ob17/81; 1Ob626/82; 5Ob739/82; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 4Ob586/87; 4Ob521/88; 7Ob1518/88; 1Ob696/88; 1Ob644/88; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 2Ob525/94; 5Ob519/94; 1Ob573/95; 1Ob2005/96a; 9Ob204/97h; 10Ob136/98t; 1Ob81/99i; 6Ob126/01z; 8Ob133/05z NormABGB §1167; RechtssatzDer Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Dies vor allem dann nicht, wenn er geradezu die Behebung der Mängel durch den hiezu bereiten Unternehmer vereitelt. Nach redlicher Verkehrsübung muß aber der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1966/12/06 8 Ob 329/66 Veröff: EvBl 1967/433 S 632 = SZ 39/208 TE OGH 1971/07/01 1 Ob 113/71 TE OGH 1975/12/11 7 Ob 243/75 nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. Dies vor allem dann nicht, wenn er geradezu die Behebung der Mängel durch den hiezu bereiten Unternehmer vereitelt. (T1) TE OGH 1976/01/29 6 Ob 505/76 Auch; nur: Nach redlicher Verkehrsübung muß aber der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert wird. (T2) Veröff: SZ 49/9 TE OGH 1976/04/01 7 Ob 543/76 nur T1; Veröff: JBl 1976,537 TE OGH 1977/01/27 6 Ob 505/77 nur T2 TE OGH 1980/05/27 1 Ob 601/80 nur T2 TE OGH 1980/06/18 1 Ob 579/80 nur T1 TE OGH 1981/03/31 5 Ob 528/81 TE OGH 1982/06/01 5 Ob 17/81 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt aber nur, wenn die Mängelbehebungsarbeiten des Unternehmers tauglich gewesen wären. (T3) TE OGH 1982/06/16 1 Ob 626/82 nur T1 TE OGH 1982/11/23 5 Ob 739/82 Auch; nur T2 TE OGH 1983/01/12 3 Ob 612/82 nur T2 TE OGH 1988/01/12 4 Ob 586/87 Auch; Beisatz: Solange der Besteller für die Vornahme der Verbesserung keine Frist gesetzt hat, muß sie der Werkbesteller entgegennehmen. Wurde die Verbesserung ohne Fristsetzung verlangt, dann kann sie allerdings auch nachträglich gesetzt werden. (T4) TE OGH 1988/03/15 4 Ob 521/88 Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,375 TE OGH 1988/06/30 7 Ob 1518/88 Auch; nur T1 TE OGH 1988/11/09 1 Ob 696/88 Vgl aber; Beisatz: Hat der Unternehmer mit der zugesagten Verbesserung noch nicht begonnen, kann der Besteller, wenn anerkennenswerte Gründe die zunächst vereinbarte Verbesserung untunlich erscheinen lassen, an Stelle der Verbesserung immer noch Preisminderung begehren. (T5) Veröff: WBl 1989,68 = SZ 61/237 TE OGH 1988/11/09 1 Ob 644/88 nur T2; Veröff: SZ 61/233 TE OGH 1993/02/23 4 Ob 23/93 nur T1; Veröff: MR 1993,190 TE OGH 1994/04/14 2 Ob 525/94 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1994/05/17 5 Ob 519/94 nur T1 TE OGH 1995/11/22 1 Ob 573/95 Auch; nur T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch wird jedoch nicht vernichtet. (T6) TE OGH 1997/02/25 1 Ob 2005/96a Auch TE OGH 1997/09/10 9 Ob 204/97h Auch; nur: Der Besteller, der von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Verbesserung des Werkes begehrt hat, kann von diesem Wahlrecht nicht abgehen und nunmehr die Preisminderung verlangen, solange er die im Gesetz vorgesehene, dem Unternehmer zu setzende angemessene Frist mit der Erklärung nicht gesetzt hat, daß er nach deren Ablauf die Verbesserung ablehne. (T7); Beis wie T4 TE OGH 1998/10/13 10 Ob 136/98t nur T7 TE OGH 1999/04/27 1 Ob 81/99i Vgl; Beisatz: Hat der Besteller bei Vorliegen behebbarer Mängel die beklagte Partei gar nicht zu deren Behebung aufgefordert, so kann er keinesfalls Wandlung begehren. (T8) TE OGH 2002/03/14 6 Ob 126/01z nur T7 TE OGH 2005/12/19 8 Ob 133/05z Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0021873
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