RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021878 Entscheidungsdatum12.12.1966 Geschäftszahl4Ob73/66; 5Ob157/71; 8Ob233/72; 1Ob139/73; 6Ob626/77; 5Ob587/78; 5Ob650/78; 6Ob751/78; 4Ob595/79; 4Ob575/80; 7Ob535/81; 3Ob522/82; 1Ob641/83; 5Ob1521/85; 3Ob543/95; 3Ob55/98d; 6Ob286/99y; 1Ob261/00i; 8Ob289/00h; 1Ob28/02b; 9Ob51/03w; 2Ob34/07z; 1Ob4/07f; 8Ob162/08v; 1Ob220/08x; 4Ob121/09m; 5Ob14/13i; 3Ob144/13t; 1Ob231/13x; 10Ob50/14x; 7Ob190/14p; 1Ob12/16w; 8Ob140/19z NormABGB §1170; ABGB §1486 Z6; MaklerG §11 RechtssatzFür den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten. EntscheidungstexteTE OGH 1966-12-12 4 Ob 73/66 Veröff: SZ 39/211 TE OGH 1971-09-15 5 Ob 157/71 TE OGH 1972-11-28 8 Ob 233/72 TE OGH 1973-09-05 1 Ob 139/73 Veröff: SZ 46/83 TE OGH 1977-08-31 6 Ob 626/77 TE OGH 1978-07-14 5 Ob 587/78 TE OGH 1978-09-26 5 Ob 650/78 TE OGH 1978-12-07 6 Ob 751/78 Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt bei einer Dauervertretung verschiedene Causen zu erledigen hat, die in keinem engen inneren Zusammenhang miteinander stehen, liegen mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor, sodass für den Honoraranspruch aus jedem der Auftragsverhältnisse eine eigene Verjährungsfrist läuft. (T1) TE OGH 1980-04-15 4 Ob 595/79 Beisatz: Verpflichtung des Notars, für die Beklagten solange tätig zu werden, bis die erfolgten Grundbuchsbeschlüsse rechtskräftig waren, sodann ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Frist zur Verfassung der Kostennote einzuräumen. (T2) TE OGH 1981-04-07 4 Ob 575/80 TE OGH 1981-05-07 7 Ob 535/81 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 522/82 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 641/83 Beis wie T2 TE OGH 1985-07-02 5 Ob 1521/85 TE OGH 1995-06-28 3 Ob 543/95 TE OGH 1998-05-27 3 Ob 55/98d Auch; nur: Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten. (T3) Veröff: SZ 71/95 TE OGH 2000-07-13 6 Ob 286/99y Beis wie T1; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T4) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 261/00i Beisatz: Hier: Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten. (T5) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 289/00h Auch; nur T3 TE OGH 2002-03-22 1 Ob 28/02b nur T3 TE OGH 2003-06-04 9 Ob 51/03w Vgl; Beisatz: Hier: § 11 MaklerG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 11, MaklerG. (T6) Beisatz: Indem § 11 MaklerG auf den Abschluss "des vermittelten Geschäfts" abstellt, wird klargestellt, dass es stets auf das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags ankommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Makler allenfalls um den Abschluss weiterer Verträge bemühen sollte. (T7)Beisatz: Indem Paragraph 11, MaklerG auf den Abschluss "des vermittelten Geschäfts" abstellt, wird klargestellt, dass es stets auf das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags ankommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Makler allenfalls um den Abschluss weiterer Verträge bemühen sollte. (T7) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 34/07z Auch; nur: Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. (T8) TE OGH 2007-05-03 1 Ob 4/07f Beisatz: Hier dadurch, dass der Rechtsanwalt entsprechend der Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt. (T9) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 162/08v Auch; nur T8; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn stehen in einem engen Zusammenhang alle Leistungen, die der Durchsetzung oder der Abwehr ein- und desselben Anspruchs dienen. Die Verjährung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts aus diesen in einem derart engen Zusammenhang stehenden Leistungen tritt daher nur gemeinsam ein. (T10) Beisatz: Hier: Auftrag zur Vertretung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Klientenstocks; gemeinsame Verjährung der daraus resultierenden Honorarforderungen des Rechtsanwalts bejaht. (T11) TE OGH 2009-06-30 1 Ob 220/08x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 121/09m Beisatz: Hier: Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren und einem Erbrechtsprozess. (T12) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 14/13i TE OGH 2013-10-29 3 Ob 144/13t Vgl; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten. (T13) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 231/13x Auch TE OGH 2014-08-26 10 Ob 50/14x Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 12/16w TE OGH 2020-04-14 8 Ob 140/19z nur T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021878
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