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{'item': '4Ob335/66; 4Ob349/71; 4Ob305/74; 4Ob354/77; 4Ob312/80; 4Ob342/80 (4Ob343/80); 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob14/88; 4Ob135/90; 4Ob73/94; 6Ob2073/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078824 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob335/66; 4Ob349/71; 4Ob305/74; 4Ob354/77; 4Ob312/80; 4Ob342/80 (4Ob343/80); 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob14/88; 4Ob135/90; 4Ob73/94; 6Ob2073/96p; 6Ob258/03i; 4Ob72/04y; 4Ob68/15a; 4Ob55/24b NormUWG §7 G UWG §25 Abs3 UWG §25 Abs4 RechtssatzZuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung, wenn diese Behauptung einem weiteren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1966-12-12 4 Ob 335/66 Veröff: ÖBl 1967,66 TE OGH 1971-09-14 4 Ob 349/71 Veröff: ÖBl 1972,67 TE OGH 1974-03-05 4 Ob 305/74 Veröff: SZ 47/23 = ÖBl 1974,111 TE OGH 1977-06-28 4 Ob 354/77 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 312/80 Beisatz: Wenn die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. (T1) Veröff: ÖBl 1981,45 Beisatz: Griechenland Reise. (T2) TE OGH 1981-05-05 4 Ob 342/80 Beisatz: BeP Eisenwaren. (T3) Veröff: ÖBl 1981,122 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 336/87 Vgl auch TE OGH 1988-04-12 4 Ob 14/88 Beisatz: Hier: Durch Werbung in Auslage. (T4) TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90 Vgl auch; Beisatz: Lautet der Urteilsantrag von vornherein nur auf Widerruf, können durch die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG keine weitergehenden Wirkungen erzielt werden als mit der Veröffentlichung des Widerrufs; das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Begehren ist daher abzuweisen. (T5) Vgl auch; Beisatz: Lautet der Urteilsantrag von vornherein nur auf Widerruf, können durch die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG keine weitergehenden Wirkungen erzielt werden als mit der Veröffentlichung des Widerrufs; das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Begehren ist daher abzuweisen. (T5) Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 73/94 TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2073/96p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-12-11 6 Ob 258/03i Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/162 TE OGH 2004-08-18 4 Ob 72/04y TE OGH 2015-06-16 4 Ob 68/15a Auch; Beisatz: Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass wettbewerbswidrige Handlungen über einen eingeschränkten Personenkreis hinaus bekannt geworden sind. (T6) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 55/24b vgl; Beisatz: Vom Widerruf und dessen Veröffentlichung ist die Veröffentlichung des Urteils nach § 25 Abs 3 UWG zu unterscheiden, die auch bei einem Verstoß gegen § 7 UWG in Betracht kommt. Eine solche wird in Ausnahmefällen sogar kumulativ zu einem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG zugestanden, etwa wenn die Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist, und nicht bloß eine „Doppelveröffentlichung“ im selben Medium angestrebt wird, sondern ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis besteht. (T7)vgl; Beisatz: Vom Widerruf und dessen Veröffentlichung ist die Veröffentlichung des Urteils nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG zu unterscheiden, die auch bei einem Verstoß gegen Paragraph 7, UWG in Betracht kommt. Eine solche wird in Ausnahmefällen sogar kumulativ zu einem Widerruf nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG zugestanden, etwa wenn die Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist, und nicht bloß eine „Doppelveröffentlichung“ im selben Medium angestrebt wird, sondern ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis besteht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0078824

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