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{'item': '4Ob335/66; 4Ob343/73; 4Ob340/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob327/81; 4Ob409/83; 4Ob99/88; 4Ob61/89; 4Ob126/89; 4Ob163/89; 4Ob112/90; 4Ob160/90;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079648 Entscheidungsdatum26.05.2026 Geschäftszahl4Ob335/66; 4Ob343/73; 4Ob340/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob327/81; 4Ob409/83; 4Ob99/88; 4Ob61/89; 4Ob126/89; 4Ob163/89; 4Ob112/90; 4Ob160/90; 4Ob5/91; 4Ob92/91; 4Ob18/93; 4Ob95/93; 4Ob109/94; 4Ob2364/96t; 4Ob34/97x; 4Ob56/97g; 4Ob47/97h; 6Ob295/97v; 4Ob187/98y; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob244/98w; 6Ob254/98s; 4Ob45/99t; 6Ob208/98a; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 4Ob343/98i; 4Ob213/99y; 4Ob1/00a; 4Ob60/00b; 4Ob48/00p; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob161/00f; 4Ob164/00x; 4Ob187/00d; 6Ob284/00h; 6Ob325/00p; 6Ob320/00b; 6Ob97/01k; 4Ob79/01y; 6Ob124/01f; 7Ob290/01z; 6Ob296/02a; 4Ob258/02y; 1Ob303/02v; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob204/03h; 7Ob249/03y; 4Ob18/04g; 7Ob25/05k; 6Ob295/03f; 2Ob34/05x; 6Ob219/05p; 6Ob11/06w; 9ObA32/06f; 4Ob105/06d; 3Ob160/06k; 4Ob97/07d; 6Ob112/09b; 4Ob112/10i; 6Ob192/10v; 4Ob91/11b; 6Ob245/11i; 4Ob127/15b; 4Ob211/19m; 6Ob32/21f; 4Ob138/22f; 6Ob216/22s; 6Ob77/22z; 6Ob118/24g; 4Ob71/25g; 6Ob26/26f NormABGB §1330 A ABGB §1330 BI KSchG §5j UWG §7 E1 RechtssatzWer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1966-12-12 4 Ob 335/66 Veröff: ÖBl 1967,66 TE OGH 1974-01-04 4 Ob 343/73 Beisatz: Semperit-Schwimmreifen. (T1) Veröff: ÖBl 1974,114 TE OGH 1974-10-15 4 Ob 340/74 TE OGH 1977-06-28 4 Ob 354/77 TE OGH 1979-04-10 4 Ob 322/79 TE OGH 1981-03-24 4 Ob 327/81 TE OGH 1984-01-24 4 Ob 409/83 Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2) TE OGH 1989-01-10 4 Ob 99/88 TE OGH 1989-10-10 4 Ob 61/89 TE OGH 1989-12-05 4 Ob 126/89 Veröff: SZ 62/192 TE OGH 1990-02-20 4 Ob 163/89 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 112/90 Veröff: MR 1991,34 TE OGH 1990-11-20 4 Ob 160/90 Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78Beisatz: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78 TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1991-10-22 4 Ob 92/91 Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn) TE OGH 1993-03-23 4 Ob 18/93 Beisatz: Hier: Yellow press. (T5) Veröff: WBl 1993,300 TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93 TE OGH 1994-10-04 4 Ob 109/94 Beis wie T3 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t Auch TE OGH 1997-02-25 4 Ob 34/97x Auch TE OGH 1997-04-08 4 Ob 56/97g TE OGH 1997-03-18 4 Ob 47/97h TE OGH 1997-12-17 6 Ob 295/97v Veröff: SZ 70/267 TE OGH 1998-07-14 4 Ob 187/98y Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 212/98i TE OGH 1998-11-26 6 Ob 304/98v TE OGH 1998-11-26 6 Ob 244/98w Beisatz: Unvollständiges Zitat aus Gerichtsentscheidung. (T6) TE OGH 1998-11-26 6 Ob 254/98s TE OGH 1999-02-23 4 Ob 45/99t Auch TE OGH 1999-02-25 6 Ob 208/98a TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b Veröff: SZ 72/39 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 289/98p TE OGH 1999-06-01 4 Ob 72/99p Auch TE OGH 1999-07-13 4 Ob 343/98i Auch TE OGH 1999-10-19 4 Ob 213/99y Auch TE OGH 2000-02-01 4 Ob 1/00a Auch TE OGH 2000-03-14 4 Ob 60/00b Auch TE OGH 2000-04-12 4 Ob 48/00p Auch TE OGH 2000-04-12 4 Ob 84/00g Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 55/00t Auch TE OGH 2000-06-15 4 Ob 161/00f Auch TE OGH 2000-06-15 4 Ob 164/00x Auch TE OGH 2000-07-18 4 Ob 187/00d Auch TE OGH 2000-12-14 6 Ob 284/00h Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T9)Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: Paragraph 1330, ABGB. (T9) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 325/00p Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10)Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 320/00b Auch TE OGH 2001-05-16 6 Ob 97/01k Auch; Beis wie T9 TE OGH 2001-05-14 4 Ob 79/01y Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11) TE OGH 2001-06-21 6 Ob 124/01f Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2001-12-19 7 Ob 290/01z Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203 TE OGH 2003-01-23 6 Ob 296/02a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2003-01-21 4 Ob 258/02y Beis wie T3 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 303/02v Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 315/02w TE OGH 2003-05-21 6 Ob 79/03s TE OGH 2003-10-21 4 Ob 204/03h Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T16)Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des Paragraph 5 j, KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit Paragraph 5 j, KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T16) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 249/03y Auch; Beis wie T15 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 18/04g Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T17) TE OGH 2005-02-16 7 Ob 25/05k Beis wie T15 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T18) TE OGH 2005-09-22 2 Ob 34/05x Auch; Beisatz: Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen. (T19) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 219/05p Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T20) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 11/06w TE OGH 2006-03-29 9 ObA 32/06f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T21)Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T21) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 160/06k Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nichts anderes zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T22) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d TE OGH 2009-07-02 6 Ob 112/09b Beisatz: Hier: Die Beklagte meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 6/08h (RS0123503), für den Fall, dass mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden könnten, sei von der für „den Angeklagten" günstigeren Variante auszugehen. Auf diesen Grundsatz habe das Rekursgericht nicht ausreichend Bedacht genommen. Diese Entscheidung erging in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. Wesentliches Begründungselement war § 14 StPO nF und der dort festgeschriebene Grundsatz „in dubio pro reo". (T23)Beisatz: Hier: Die Beklagte meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 6/08h (RS0123503), für den Fall, dass mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden könnten, sei von der für „den Angeklagten" günstigeren Variante auszugehen. Auf diesen Grundsatz habe das Rekursgericht nicht ausreichend Bedacht genommen. Diese Entscheidung erging in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. Wesentliches Begründungselement war Paragraph 14, StPO nF und der dort festgeschriebene Grundsatz „in dubio pro reo". (T23) Beisatz: Ein Grundsatz „in dubio pro reo" existiert für das Zivilverfahren nicht. (T24) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 112/10i Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T25)Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG sein. (T25) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 192/10v Vgl TE OGH 2011-10-19 4 Ob 91/11b Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i Vgl auch; Beis wie T25 TE OGH 2015-09-22 4 Ob 127/15b Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2020-02-21 4 Ob 211/19m Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f Beis wie T2 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T7; Beis nur wie T10; Beis nur wie T14; Beisatz: Hier: „enorm unter Druck setzen“ und „erpresserische“ Methoden. (T26) Beisatz: Hier: er eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T27) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 216/22s Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung bei Anwendung der Unklarheitenregel: RS0121107. (T28) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z Vgl; Beisatz: Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T29); Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. (T30) TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g TE OGH 2025-07-22 4 Ob 71/25g Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T27 TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0079648

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