RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022458 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl8Ob227/66; 6Ob22/68; 7Ob577/77; 4Ob560/79; 1Ob512/84; 8Ob565/85; 1Ob713/85; 2Ob671/85; 4Ob122/91; 2Ob5/96; 4Ob2030/96z; 4Ob267/99i; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob180/05x; 1Ob103/14z; 6Ob6/19d; 10Ob15/23p; 4Ob107/24z; 7Ob117/25v NormABGB §1294 ABGB §1295 Ia6 ABGB §1295 Ia9 ABGB §1301 RechtssatzRechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodass in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. Der Geschädigte muss jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1966-10-18 8 Ob 227/66 Veröff: MietSlg 18245 = EvBl 1967/366 S 517 = SZ 39/170 TE OGH 1968-01-31 6 Ob 22/68 nur: Der Geschädigte muß jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist. (T1) TE OGH 1977-06-30 7 Ob 577/77 nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T2) Veröff: JBl 1979,254 TE OGH 1979-10-16 4 Ob 560/79 Vgl auch TE OGH 1984-02-22 1 Ob 512/84 nur: Es besteht kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T3) TE OGH 1985-09-12 8 Ob 565/85 nur T3; Beisatz: Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet. (T4) TE OGH 1986-01-15 1 Ob 713/85 nur T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 671/85 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1992-01-14 4 Ob 122/91 Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. (T5) Veröff: RdW 1992,239 TE OGH 1996-01-25 2 Ob 5/96 Auch; nur T2; Beisatz: Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen. (T6) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2030/96z nur T2; Beisatz: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen. (T7) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 267/99i Auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 255/04g Vgl auch TE OGH 2005-03-16 7 Ob 38/05x Vgl auch TE OGH 2005-11-03 6 Ob 180/05x Vgl auch; Veröff: SZ 2005/158 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 103/14z nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. (T8) Beisatz: Keine Verpflichtung eines Verkäufers zur persönlichen Verständigung seiner Kunden von einer Rückrufaktion des Generalimporteurs. (T9); Veröff: SZ 2015/3 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Auch; Nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). (T10) Beis wie T7 nur: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. (T11) Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Videos, das die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon angefertigt hatte. (T12) Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2023-04-25 10 Ob 15/23p vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T13) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 107/24z nur T3 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 117/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1966:RS0022458
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