Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

8Ob314/66

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1966 Geschäftszahl8Ob314/66 NormABGB §1065;

ABGB §1276;

Rechtssatz"Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (§ 1276 ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet."Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (Paragraph 1276, ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet.

EntscheidungstexteTE OGH 1966/12/20 8 Ob 314/66 Veröff: RZ 1968,53 RechtssatznummerRS0024837

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.