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Europaius

7Ob218/66

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1966 Geschäftszahl7Ob218/66 NormABGB §521 E;

ABGB §529;

ABGB §833 D2;

RechtssatzWird einem Hausmiteigentümer durch Vereinbarung zwischen den Hausmiteigentümern das volle Verfügungsrecht über eine Wohnung des gemeinsamen Hauses durch Vermietung und Verkauf eingeräumt, so handelt es sich dabei nicht um die bloße Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB, sondern um ein darüber weit hinausgehendes Recht. Dieses Recht erlischt daher nicht mit dem Tod des Berechtigten im Sinne des § 529 ABGB, es sei denn, die Vereinbarung der Vertragspartner wäre dahin gegangen.Wird einem Hausmiteigentümer durch Vereinbarung zwischen den Hausmiteigentümern das volle Verfügungsrecht über eine Wohnung des gemeinsamen Hauses durch Vermietung und Verkauf eingeräumt, so handelt es sich dabei nicht um die bloße Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 521, ABGB, sondern um ein darüber weit hinausgehendes Recht. Dieses Recht erlischt daher nicht mit dem Tod des Berechtigten im Sinne des Paragraph 529, ABGB, es sei denn, die Vereinbarung der Vertragspartner wäre dahin gegangen.

EntscheidungstexteTE OGH 1966/12/21 7 Ob 218/66 MietSlg 18047 RechtssatznummerRS0011883

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.