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{'item': ['3Ob1/67', '3Ob87/80']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.01.1967 Geschäftszahl3Ob1/67; 3Ob87/80 NormABGB §1392 G;

§35

Ag;

§371

Z1;

§376Abs1 Z3; ZPO §234; Rechtssatz

Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach § 371 Z 1

bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). Der Verpflichtete ist insbesondere nicht zur Klage nach § 35

berechtigt. Bei sicherungsweiser Abtretung hat der Übergeber der Forderung alle jene Rechte und Sachbefugnisse, die er in der gleichen Lage bei der Verpfändung hätte, somit auch die Sachbefugnis für sichernde Exekutionshandlungen und zwar auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels oder auf Grund eines erst zu erwerbenden Exekutionstitels. Der Verpflichtete kann nur einer etwaigen Zwangsvollstreckung auf Zahlung an den Überträger selbst oder einen Versuch der Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung in eine solche zur Hereinbringung an den Überträger selbst nach § 35

entgegentreten. Die Bestimmungen des § 234 ZPO sind im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (gegenteilig ZBl 1936,33).Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach Paragraph 371, Ziffer eins,

bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). Der Verpflichtete ist insbesondere nicht zur Klage nach Paragraph 35,

berechtigt. Bei sicherungsweiser Abtretung hat der Übergeber der Forderung alle jene Rechte und Sachbefugnisse, die er in der gleichen Lage bei der Verpfändung hätte, somit auch die Sachbefugnis für sichernde Exekutionshandlungen und zwar auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels oder auf Grund eines erst zu erwerbenden Exekutionstitels. Der Verpflichtete kann nur einer etwaigen Zwangsvollstreckung auf Zahlung an den Überträger selbst oder einen Versuch der Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung in eine solche zur Hereinbringung an den Überträger selbst nach Paragraph 35,

entgegentreten. Die Bestimmungen des Paragraph 234, ZPO sind im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (gegenteilig ZBl 1936,33). RG vom 12.12.1940, VIII 814/39 DREvBl 1942/81RG vom 12.12.1940, römisch acht 814/39 DREvBl 1942/81 EntscheidungstexteTE OGH 1967/01/18 3 Ob 1/67 nur: Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach § 371 Z 1

bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). (T1) = EvBl 1967/243 S 303 = SZ 40/6 nur: Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach Paragraph 371, Ziffer eins,

bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). (T1) = EvBl 1967/243 S 303 = SZ 40/6 TE OGH 1981/08/26 3 Ob 87/80 nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung der Berechtigung des Exekutionsantrages ist die Sach- und Rechtslage (Aktenlage) im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz über den Exekutionsantrag. (T2) RechtssatznummerRS0001022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.