RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006723 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl5Ob357/66 (5Ob358/66); 8Ob134/71; 8Ob186/72; 7Ob102/74; 7Ob164/74; 1Ob593/76; 6Ob675/76; 6Ob576/77; 6Ob512/77 (6Ob513/77); 5Ob604/77 (5Ob605/77); 6Ob671/77; 7Ob646/79; 7Ob566/80; 8Ob549/82; 4Ob507/88 (4Ob508/88); 3Ob25/88; 7Ob606/88; 7Ob610/89; 9ObA152/90; 5Ob32/00t; 4Ob206/11i; 7Ob51/14x; 8Ob20/25m NormABGB §1425 VIIIABGB §1425 römisch acht AußStrG §9 O Geo §291 ff Geo §307 Abs2 RechtssatzDer Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1967-01-19 5 Ob 357/66 EvBl 1967/284 S 400 = SZ 40/8 TE OGH 1971-06-02 8 Ob 134/71 nur: Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. (T1) Beisatz hier: Gerichtliche Verwaltung von zum Gerichtserlag nicht geeigneten Gegenständen. (T2) = NZ 1972,205 TE OGH 1972-10-10 8 Ob 186/72 nur T1; SZ 45/107 = ZVR 1973/201,273 TE OGH 1974-06-27 7 Ob 102/74 TE OGH 1974-09-05 7 Ob 164/74 TE OGH 1976-06-02 1 Ob 593/76 TE OGH 1976-10-14 6 Ob 675/76 nur T1 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 576/77 nur T1 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 512/77 TE OGH 1977-06-07 5 Ob 604/77 nur T1 TE OGH 1977-07-27 6 Ob 671/77 nur T1 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 646/79 TE OGH 1980-04-10 7 Ob 566/80 nur T1 TE OGH 1983-03-10 8 Ob 549/82 Auch TE OGH 1988-02-23 4 Ob 507/88 nur T1 TE OGH 1988-03-23 3 Ob 25/88 nur T1; Beisatz hier: Erlag nach § 307 Abs 1 EO. (T3)nur T1; Beisatz hier: Erlag nach Paragraph 307, Absatz eins, EO. (T3) TE OGH 1988-07-14 7 Ob 606/88 nur T1; Beisatz: Durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung wird die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinträchtigt. Dies trifft auch auf eine Hinterlegung eines Strafgerichtes nach § 1425 ABGB zu. (T4)nur T1; Beisatz: Durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung wird die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinträchtigt. Dies trifft auch auf eine Hinterlegung eines Strafgerichtes nach Paragraph 1425, ABGB zu. (T4) TE OGH 1989-06-15 7 Ob 610/89 TE OGH 1990-07-11 9 ObA 152/90 TE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t Vgl aber; Beisatz: Ist für die Freigabe des Erlages das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner beizubringen oder durch eine gerichtliche Entscheidung zu substituieren, dann wird die materielle Rechtsstellung jedes einzelnen Erlagsgegners durch die Einbeziehung anderer in den Kreis der Erlagsgegner berührt. Folgerichtig muss er - dem Wesen der Rechtsmittellegitimation entsprechend - die gerichtliche Annahme eines Erlags bekämpfen können, die mehreren Personen das Recht der Einflussnahme auf die Durchsetzung seines Ausfolgungsanspruches zugesteht. (T5) Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T6); Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 206/11i Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T7) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 51/14x Vgl auch; Beisatz: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. (T8) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 20/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006723
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