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OGH Rechtssatz RS0009026 (9Os208/66 (9Os209/66) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009026 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl9Os208/66 (9Os209/66); 1Ob3/72; 1Ob26/91; 23Ds2/22d; 4Ob115/24a NormABGB §19 ABGB §344 StGB §3 A1 StGB §3 B10 RechtssatzAls Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im Paragraph 3, StGB ( Paragraph 2, Litera g, StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vergleiche Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).

EntscheidungstexteTE OGH 1967-01-19 9 Os 208/66 EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6 TE OGH 1972-01-19 1 Ob 3/72 EvBl 1972/219 S 433 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 26/91 Auch; nur: Als Rechtfertigungsgrund kommt die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. (T1) = SZ 64/137 TE OGH 2022-10-18 23 Ds 2/22d Vgl TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009026

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.