2OB7/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.02.1967 Geschäftszahl2OB7/67; 1OB703/88 NormABGB §45;
RechtssatzEin Verlöbnis nach § 45 ABGB setzt mehr voraus als die bloße Absicht, einander zu ehelichen. Vielmehr ist das Verlöbnis ein gegenseitiges Versprechen, einander zu ehelichen, also eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder ein Vorvertrag, dessen Auflösung die im § 46 ABGB festgesetzten Folgen hat.Ein Verlöbnis nach Paragraph 45, ABGB setzt mehr voraus als die bloße Absicht, einander zu ehelichen. Vielmehr ist das Verlöbnis ein gegenseitiges Versprechen, einander zu ehelichen, also eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder ein Vorvertrag, dessen Auflösung die im Paragraph 46, ABGB festgesetzten Folgen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/02/02 2 OB 7/67 EvBl 1967/302 S 435 0 EFSlg 7647 = SZ 40/15 TE OGH 1989/01/18 1 OB 703/88 Auch; RZ 1989/38 S 113 = SZ 62/5 = JBl 1989,591 RechtssatznummerRS0009359