2OB7/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.02.1967 Geschäftszahl2OB7/67; 1OB229/70 NormABGB §45;
ABGB §46;
ABGB §1435;
RechtssatzDer Ersatzanspruch für Leistungen, die im Hinblick auf eine später nicht zustandegekommene Ehe mit dem Empfänger erbracht werden, richtet sich bei bloßer Absicht sich zu ehelichen nach dem § 1435 ABGB und nur bei einem gegenseitigen Versprechen, sich zu ehelichen, nach § 46 ABGB.Der Ersatzanspruch für Leistungen, die im Hinblick auf eine später nicht zustandegekommene Ehe mit dem Empfänger erbracht werden, richtet sich bei bloßer Absicht sich zu ehelichen nach dem Paragraph 1435, ABGB und nur bei einem gegenseitigen Versprechen, sich zu ehelichen, nach Paragraph 46, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1967/02/02 2 OB 7/67 EvBl 1967/302 S 435 = EFSlg 8459 = SZ 40/15 TE OGH 1970/10/15 1 OB 229/70 RechtssatznummerRS0009362