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OGH Rechtssatz RS0012573 (1Ob14/67)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012573 Entscheidungsdatum09.02.1967 Geschäftszahl1Ob14/67; 2Ob631/86; 7Ob539/91; 8Ob139/07k; 9Ob80/14a NormABGB §615 Abs1 RechtssatzDie Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.Die Bestimmung des Paragraph 615, Absatz eins, ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.

EntscheidungstexteTE OGH 1967-02-09 1 Ob 14/67 Veröff: EvBl 1967/345 S 489 = JBl 1967,626 = SZ 40/21 TE OGH 1986-09-16 2 Ob 631/86 Auch TE OGH 1991-06-13 7 Ob 539/91 Auch; Beisatz: Die Gründe für das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution sind in den §§ 615 ff ABGB nicht taxativ aufgezählt. (T1)Auch; Beisatz: Die Gründe für das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution sind in den Paragraphen 615, ff ABGB nicht taxativ aufgezählt. (T1) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 139/07k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-25 9 Ob 80/14a Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012573

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