RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029601 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl8Ob376/66; 6Ob156/68; 1Ob649/81; 1Ob837/82; 3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 3Ob506/88; 4Ob516/93; 2Ob2107/96h; 10Ob528/94; 10Ob2299/96b; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 1Ob336/99i; 8Ob161/00k; 6Ob15/01a; 8Ob284/01z; 7Ob140/02t; 9Ob230/02t; 9Ob10/04t; 7Ob90/04t; 1Ob231/04h; 7Ob64/04v; 6Ob77/05z; 1Ob148/05d; 5Ob106/05g; 7Ob282/06f; 4Ob2/08k; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 4Ob20/11m; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob50/13s; 8Ob66/12g; 3Ob209/13a; 10Ob34/13t; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 6Ob213/14p; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 6Ob84/15v; 6Ob153/15s; 1Ob204/15d; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 7Ob48/17k; 8Ob109/16m; 6Ob118/17x; 6Ob132/18g; 4Ob176/18p; 3Ob187/18y; 7Ob17/19d; 8Ob58/23x NormABGB §1299 E ZPO §502 Abs1 HIII9 Allgem Bankbedingungen Pkt25 Abs2 WAG §11 WAG §13 RechtssatzZur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung). EntscheidungstexteTE OGH 1967-02-21 8 Ob 376/66 Veröff: QuHGZ 1967 H3/30,97 TE OGH 1968-07-10 6 Ob 156/68 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 649/81 Auch; nur: Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber. (T1) Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 837/82 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 526/83 nur T1; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem ihrer Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließt, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen. (T2) Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 600/83 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechseldiskont (T3) Veröff: HS XIV/XV/28 TE OGH 1984-04-03 5 Ob 530/84 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663 TE OGH 1988-06-29 3 Ob 506/88 nur T1 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 516/93 Auch; Veröff: ÖBA 1993,987 = ecolex 1993,669 TE OGH 1996-06-13 2 Ob 2107/96h nur T1; Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4) TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94 Auch; nur T1; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T5) Veröff: SZ 69/86 TE OGH 1996-11-26 10 Ob 2299/96b Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1997-05-22 10 Ob 44/97m Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. (T6) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 105/98h nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 177/98z Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1999-12-01 9 Ob 282/99g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 336/99i TE OGH 2000-07-13 8 Ob 161/00k nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 15/01a Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles. (T7) Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie
- (T8) TE OGH 2002-01-24 8 Ob 284/01z Beis wie T6 TE OGH 2002-07-08 7 Ob 140/02t Auch; Beisatz: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. (T9) TE OGH 2003-02-26 9 Ob 230/02t Beis wie T9 TE OGH 2004-02-25 9 Ob 10/04t Auch TE OGH 2004-05-26 7 Ob 90/04t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2005-02-22 1 Ob 231/04h Auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T10) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v Beis wie T9 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 77/05z Ähnlich; Beisatz: Aufklärungspflicht der Bank bei Bargeldbehebungen; die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. (T11) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 148/05d Auch; Beisatz: An den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 231/04h ist festzuhalten. Hier: Die Risikohinweise der Bank waren missverständlich; eine konkrete, produktbezogene Information über die Risikoträchtigkeit der georderten Aktien wäre nötig gewesen. (T12) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 106/05g Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T13) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 282/06f Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T14) Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T15) Veröff: SZ 2007/57 TE OGH 2008-02-14 4 Ob 2/08k nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 32/08h Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T16) TE OGH 2009-01-29 2 Ob 189/08w Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T17) TE OGH 2009-05-20 2 Ob 259/08i Vgl; Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beis wie T17 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 20/11m Auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt: je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T18) Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T19) Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T20) TE OGH 2011-04-26 8 Ob 148/10p Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 47/11m Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 56/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2011-07-21 1 Ob 115/11k Vgl auch; Beis vgl auch wie T19; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T21)Vgl auch; Beis vergleiche auch wie T19; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T21) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 50/11y Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG
- (T22)Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der Paragraphen 11, f WAG
- (T22) Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T23) Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T24) Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS
- (T25) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 116/11v Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Die Frage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der auch hier beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Prospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder Garantin hingewiesen worden war, war hier nicht zu prüfen. (T26) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 77/12y Auch; Beis wie T9; Beis wie T19 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T27) Beis wie T21 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 81/12m Auch; Beis wie T9; Beis wie T27 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 86/11b Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS
- (T28) Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/12d Auch; Auch Beis wie T9 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 50/13s Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T29) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T30) Bem: Siehe auch RS
- (T31) Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 209/13a Auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t Auch; Beis wie T28 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 126/14d Vgl auch TE OGH 2014-12-15 6 Ob 213/14p Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 229/14s Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T32) Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T33) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 28/15p Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 28/15h Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 84/15v Auch; Beis wie T28 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 153/15s Vgl; Beisatz: Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal eines endfälligen Kredits; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand durch die Bank bedarf es daher nicht. Gegebenenfalls muss aber auf das Risiko einer ungünstigen Entwicklung des Zinssatzes oder - bei einem Fremdwährungskredit - des Wechselkurses hingewiesen werden. (T34) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 204/15d Beis wie T9 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 65/16m Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T17 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v Auch TE OGH 2017-01-26 3 Ob 190/16m Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T35) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 48/17k Auch; Beis wie T34; Beisatz: Hier zum Fremdwährungskredit. (T36) TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m Auch; Beisatz: Ein Anleger muss grundsätzlich mit Vertriebskosten („Weichkosten“) rechnen. Insofern entsteht eine von der drohenden Interessenkollision unabhängige Informationspflicht erst dann, wenn diese Kosten eine erhebliche Höhe erreichen. (T37) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x Vgl; Beis wie T34 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 132/18g Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T38) TE OGH 2018-09-25 4 Ob 176/18p Beis wie T9 TE OGH 2018-10-24 3 Ob 187/18y Auch; Beis wie T19; Beis wie T27 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 17/19d Vgl TE OGH 2024-06-26 8 Ob 58/23x Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0029601