2Ob11/67
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1967 Geschäftszahl2Ob11/67 NormABGB §972;
ABGB §979;
RechtssatzDer Entlehner haftet gemäß § 979 ABGB auch für Sachen, die zwar im Rahmen des Leihvertrages übernommen wurden, deren Leihe aber nicht beabsichtigt war (hier: Möbelstücke auf einem Pritschenwagen).Der Entlehner haftet gemäß Paragraph 979, ABGB auch für Sachen, die zwar im Rahmen des Leihvertrages übernommen wurden, deren Leihe aber nicht beabsichtigt war (hier: Möbelstücke auf einem Pritschenwagen).
EntscheidungstexteTE OGH 1967/02/23 2 Ob 11/67 Veröff: EvBl 1967/364 S 516 = ZVR 1968/85 S 191 RechtssatznummerRS0024348