RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009019 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x; 4Ob115/24a; 14Os27/25i NormABGB §19 ABGB §344 StGB §3 B10 StGB §109 DSGVO Art 5DSGVO Artikel 5 DSGVO Art 6DSGVO Artikel 6 RechtssatzSelbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II
- Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des Paragraph 83, StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger römisch zwei
- Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f). EntscheidungstexteTE OGH 1967-03-14 10 Os 188/66 Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664 TE OGH 1973-09-14 9 Os 61/73 nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131 TE OGH 1991-07-10 3 Ob 548/91 nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 49/98a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 118/04b Auch TE OGH 2024-03-06 7 Ob 22/24x Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4)Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Artikel 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-06-12 14 Os 27/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019