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{'item': ['10Os188/66', '9Os90/72', 'Ds1/74', '11Os154/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.03.1967 Geschäftszahl10Os188/66; 9Os90/72; Ds1/74; 11Os154/03 NormStGB §10; RechtssatzDer Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschiedene Personengruppen zu verschiedenen Zeiten und je nach den Umständen verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. -Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des Paragraph 2, Litera g, StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne Paragraph 10, StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschiedene Personengruppen zu verschiedenen Zeiten und je nach den Umständen verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. - Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. Die Notlage darf nicht verschuldet sein. Sie ist verschuldet, wenn der Bedrängte selbst die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte voraussehen können. Die Gefahr kann auf keine andere Weise als durch Begehung der strafbaren Handlung abgewendet werden. Steht dem Täter zur Abwehr ein schonender Weg offen, ist ihm zuzumuten, diesen zu begehen (Rittler I 2.Auflage S 235 ff, Nowakowski s 77, KH 339, SSt 29/83, 35/3, EvBl 1963/217).Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. Die Notlage darf nicht verschuldet sein. Sie ist verschuldet, wenn der Bedrängte selbst die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte voraussehen können. Die Gefahr kann auf keine andere Weise als durch Begehung der strafbaren Handlung abgewendet werden. Steht dem Täter zur Abwehr ein schonender Weg offen, ist ihm zuzumuten, diesen zu begehen (Rittler römisch eins 2.Auflage S 235 ff, Nowakowski s 77, KH 339, SSt 29/83, 35/3, EvBl 1963/217). EntscheidungstexteTE OGH 1967/03/14 10 Os 188/66 Veröff: EvBl 1967/464 S 664 TE OGH 1972/11/16 9 Os 90/72 nur: Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. (T1) Beisatz: Zur "verschuldeten Notlage" vgl nunmehr § 10 Abs 2 StGB. (T2) nur: Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des Paragraph 2, Litera g, StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne Paragraph 10, StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. (T1) Beisatz: Zur "verschuldeten Notlage" vergleiche nunmehr Paragraph 10, Absatz 2, StGB. (T2) TE OGH 1974/07/01 Ds 1/74 nur: Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. (T3) TE OGH 2004/01/20 11 Os 154/03 Auch; nur: Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. (T4) RechtssatznummerRS0089329

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