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OGH Rechtssatz RS0005552 (1Ob45/67)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005552 Entscheidungsdatum13.04.1967 Geschäftszahl1Ob45/67 NormABGB §1425 I; EO §390 IVG; EO §400ABGB §1425 römisch eins; EO §390 IVG; EO §400 RechtssatzAuf die Ausfolgung einer von einer Personenmehrheit erlegten Kaution sind die Regeln über die Ausfolgung eines nach § 1425 ABGB erlegten Betrages sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausfolgung einer von einer Personenmehrheit erlegten Kaution sind die Regeln über die Ausfolgung eines nach Paragraph 1425, ABGB erlegten Betrages sinngemäß anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1967-04-13 1 Ob 45/67 EvBl 1968/31 S 49 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005552

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