OGH Rechtssatz RS0028220 (4Ob25/67)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028220 Entscheidungsdatum18.04.1967 Geschäftszahl4Ob25/67; 4Ob103/72; 4Ob23/74; 8ObA116/98m; 9ObA67/18w NormAngG §32 RechtssatzNach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.Nach Paragraph 32, AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1967-04-18 4 Ob 25/67 Veröff: SozM IA/d,746 = Arb 8389 TE OGH 1973-01-09 4 Ob 103/72 Veröff: Arb 9084 TE OGH 1974-05-07 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 116/98m Auch; Veröff: SZ 71/148 TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w Auch; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des Paragraph 32, AngG oder Paragraph 1162 c, ABGB vor. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028220