Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob76/67

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1967 Geschäftszahl5Ob76/67 NormABGB §492;

ABGB §494;

RechtssatzDer Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( Paragraph 494, ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 1967/04/26 5 Ob 76/67 RechtssatznummerRS0015236

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.