Abs3 C1;
Abs3 C2;
TeilG §32 RechtssatzIm Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. EntscheidungstexteTE OGH 1967-05-03 1 Ob 26/67 Veröff: SZ 40/65 = RZ 1967/165 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 170/73 Vgl; Beisatz: Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren (unter Einschränkung der SZ 28/235) (T1)Vgl; Beisatz: Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG im Liegenschaftsteilungsverfahren (unter Einschränkung der SZ 28/235) (T1) TE OGH 1973-10-24 5 Ob 178/73 Beis wie T1 TE OGH 1974-06-12 5 Ob 126/74 Vgl auch; Beisatz: Unanwendbarkeit von § 11 Abs 2 AußStrG, weil durch erstgerichtlichen Beschluss Rechte Dritter berührt worden sind. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unanwendbarkeit von Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, weil durch erstgerichtlichen Beschluss Rechte Dritter berührt worden sind. (T2) TE OGH 1976-10-05 5 Ob 21/76 Vgl auch TE OGH 1980-09-11 7 Ob 643/80 Vgl auch; Beisatz: Unterhaltspflichtiger ehelicher Vater (T3) Veröff: ÖA 1981,99 TE OGH 1999-12-22 7 Ob 329/99d Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Besuchsrecht des Vaters. (T4) TE OGH 2000-10-18 7 Ob 224/00t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2002-03-19 10 Ob 57/02h Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2003-05-07 7 Ob 102/03f Vgl auch; Beisatz: Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird. (T5) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 282/04b Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 146/05d TE OGH 2006-08-30 7 Ob 163/06f Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Entscheidung über Besuchsrechtsantrag. (T6) TE OGH 2006-09-13 7 Ob 192/06w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 217/06i Beisatz: Hier: Der Masseverwalter strebt die „Beseitigung" der Nachlassseparation samt der Stellung des Separationskurators an; der Separationskurator ist dem entgegen getreten. Eine Abänderung dieser Entscheidungen würde somit die verfahrensrechtliche Stellung des Separationskurators nachteilig berühren. (T7) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 199/06t Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854 spricht § 46 Abs 3 AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Eine andere Person ist grundsätzlich jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte. Er muss aber nicht immer Partei des Verfahrens sein. (T8)Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 spricht Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Eine andere Person ist grundsätzlich jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte. Er muss aber nicht immer Partei des Verfahrens sein. (T8)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.