RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.05.1967 Geschäftszahl1Ob81/67; 2Ob597/83; 6Ob56/99z; 1Ob190/04d; 6Ob222/07a NormEO §296; EO §331 F; EO §382 Z7 II7; RechtssatzAuch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im § 296 EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382, EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im Paragraph 296, EO vorgesehenen Weise gegriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1967/05/03 1 Ob 81/67 RZ 1968,73 = BankArch 1969,174 TE OGH 1983/12/13 2 Ob 597/83 Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1) TE OGH 1999/04/22 6 Ob 56/99z Vgl TE OGH 2004/11/23 1 Ob 190/04d Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Drittverbotes gilt auch für Forderungen aus indossablen Wertpapieren, sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. (T2); Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T3); Beisatz: Hingegen ist das gerichtliche Drittverbot in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere zulässig (so schon 2Ob597/83; 7Ob93/97w). (T4); Veröff: SZ 2004/164 Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Drittverbotes gilt auch für Forderungen aus indossablen Wertpapieren, sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. (T2); Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in Paragraph 296, EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T3); Beisatz: Hingegen ist das gerichtliche Drittverbot in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere zulässig (so schon 2Ob597/83; 7Ob93/97w). (T4); Veröff: SZ 2004/164 TE OGH 2007/11/07 6 Ob 222/07a Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T5); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Abs 1 EO. (T6) Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T5); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Absatz eins, EO. (T6) RechtssatznummerRS0003903
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.