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{'item': ['4Ob51/66', '4Ob51/72', '4Ob64/73', '4Ob4/80', '4Ob79/85', '9ObA214/94', '8ObA208/94', '9ObA233/94', '8ObA2053/96m', '9ObA275/97z', '9ObA122

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018095 Entscheidungsdatum09.05.1967 Geschäftszahl4Ob51/66; 4Ob51/72; 4Ob64/73; 4Ob4/80; 4Ob79/85; 9ObA214/94; 8ObA208/94; 9ObA233/94; 8ObA2053/96m; 9ObA275/97z; 9ObA122/00g; 9ObA198/00h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA2/14f NormABGB §863 GV; ArbVG §101; BRG §14 Abs2 Z6 RechtssatzDie dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates keine rechtsgültige Zustimmungserklärung gemäß § 14 Abs 1 Z 6 BRG abgeben.Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates keine rechtsgültige Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG abgeben. EntscheidungstexteTE OGH 1967-05-09 4 Ob 51/66 Veröff: Arb 8413 TE OGH 1972-09-26 4 Ob 51/72 nur: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. (T1) Beisatz: Die Zustimmung des Betriebsrates muß ausdrücklich gegeben werden, sodaß ein bloßes Schweigen auf eine Mitteilung des Dienstgebers von der beabsichtigten Versetzung die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann. (T2) Veröff: EvBl 1973/39 S 99 = Arb 9034 = SozM IIB,1014 TE OGH 1973-09-04 4 Ob 64/73 nur T1; Veröff: ZAS 1975,15 (Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler) TE OGH 1980-03-25 4 Ob 4/80 nur T1 TE OGH 1985-06-25 4 Ob 79/85 Auch; Beisatz: Der Normzweck liegt darin, dem einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertreter zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. (T3) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472 TE OGH 1994-11-16 9 ObA 214/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall einer Personalzulage nach dem KVI. (T4) TE OGH 1994-05-06 8 ObA 208/94 Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/84 TE OGH 1995-01-25 9 ObA 233/94 Auch TE OGH 1997-01-30 8 ObA 2053/96m Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/21 TE OGH 1997-12-10 9 ObA 275/97z nur T1 TE OGH 2000-06-14 9 ObA 122/00g nur T1; Beisatz: Hier: Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat, ergibt sich aber, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. (T5) TE OGH 2000-10-04 9 ObA 198/00h nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat. (T6) TE OGH 2005-04-06 9 ObA 88/04p Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. (T7) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2005/122 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 2/14f Auch; Beis wie T7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.