RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006398 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl5Ob93/67 (5Ob94/67); 6Ob42/68 (6Ob43/68); 3Ob128/74; 7Ob539/82; 6Nd524/82; 6Ob566/85; 2Ob608/87; 5Ob552/89 (5Ob553/89); 4Ob537/94; 6Ob2097/96t; 6Ob2045/96w; 1Ob97/97i; 1Ob202/98g; 9Nd507/00; 7Ob293/00i; 6Ob102/01w; 8Ob283/00a; 6Ob10/02t; 3Ob229/02a; 6Ob44/03v; 9Ob32/03a; 6Ob153/03y; 9Nc2/04z; 5Ob290/03p; 10Ob42/05g; 1Ob145/05p; 8Ob6/06z; 4Ob50/08v; 4Ob73/08a; 5Ob277/08h; 5Ob74/09g; 6Ob3/09y; 8Ob120/09v; 10Ob13/10z; 4Ob85/10v; 1Ob124/10g; 3Ob227/10v; 6Ob78/12g; 4Ob224/12p; 6Ob100/14w; 5Ob167/14s; 2Ob45/15d; 2Ob168/17w; 2Ob47/18b; 2Ob16/19w; 2Ob32/19y; 2Ob85/20v (2Ob86/20s); 2Ob28/21p; 2Ob21/22k; 2Ob133/22f; 2Ob148/24i; 2Ob49/25g NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3 AußStrG §9 E1 AußStrG §122 RechtssatzPersonen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371). EntscheidungstexteTE OGH 1967-05-10 5 Ob 93/67 TE OGH 1968-02-21 6 Ob 42/68 Vgl jedoch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1) TE OGH 1974-06-25 3 Ob 128/74 Vgl jedoch; Beisatz: Parteistellung des Erbanwärters auch vor der Erbserklärung im Streit über die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/300 S 663 = NZ 1975,71 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 539/82 Auch; Beisatz: Mit Erbserklärung erhält der Erbe die Rechtsmittellegitimation. (T3) TE OGH 1982-12-02 6 Nd 524/82 Beisatz: Sie können auch keine Delegierungsanträge stellen. (T4) TE OGH 1985-04-25 6 Ob 566/85 Vgl auch TE OGH 1987-06-30 2 Ob 608/87 Auch TE OGH 1989-04-18 5 Ob 552/89 Vgl jedoch TE OGH 1994-04-12 4 Ob 537/94 Beisatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung. (T5)Beisatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß Paragraph 9, AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung. (T5) TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2097/96t Auch TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2045/96w Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/143 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 97/97i TE OGH 1998-08-25 1 Ob 202/98g Beisatz: Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen. (T6) TE OGH 2000-06-16 9 Nd 507/00 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2000-12-06 7 Ob 293/00i TE OGH 2001-06-21 6 Ob 102/01w Vgl aber; Beisatz: Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind. (T7)Vgl aber; Beisatz: Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach Paragraph eins, AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind. (T7) TE OGH 2001-06-25 8 Ob 283/00a TE OGH 2002-01-31 6 Ob 10/02t Beis wie T7 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 229/02a Vgl auch TE OGH 2003-10-02 6 Ob 44/03v Beisatz: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist (so schon 6 Ob 95/75; 3 Ob 229/02a) und daher auch dann, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon 4 Ob 537/94). (T8) TE OGH 2003-10-08 9 Ob 32/03a Vgl; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T9)Vgl; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T9) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 153/03y Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Erbe soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl er dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht. (T10) TE OGH 2004-02-18 9 Nc 2/04z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 290/03p Beis ähnlich wie T8 nur: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist. (T11) TE OGH 2005-05-23 10 Ob 42/05g TE OGH 2005-08-02 1 Ob 145/05p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-05-11 8 Ob 6/06z Veröff: SZ 2006/72 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 50/08v Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T12)Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum Paragraph 9, AußStrG 1854. (T12) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 73/08a Vgl; Beisatz: Gegenteilig zu Beisatz T9, siehe RS0123656. (T13); Veröff: SZ 2008/79 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 277/08h Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T14) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 74/09g Beis wie T14 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Auch; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T15) TE OGH 2009-10-22 8 Ob 120/09v TE OGH 2010-03-02 10 Ob 13/10z Beis wie T14; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T16) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 85/10v Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T17) TE OGH 2010-08-10 1 Ob 124/10g Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Ankündigung der Ausübung des Heimfallsrechts durch die Finanzprokuratur. (T18) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 227/10v Vgl aber; Beis gegenteilig wie T8; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T19); Bem: Siehe RS0126598. (T20)Vgl aber; Beis gegenteilig wie T8; Beisatz: Hier: Paragraph 164, AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T19); Bem: Siehe RS0126598. (T20) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 78/12g Vgl TE OGH 2013-01-15 4 Ob 224/12p Vgl; Beis gegenteilig zu T8; Beis wie T19; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T21) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 100/14w TE OGH 2014-11-18 5 Ob 167/14s Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 45/15d Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/96 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 168/17w TE OGH 2018-03-22 2 Ob 47/18b Beis wie T11 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 16/19w Beis wie T17 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 32/19y Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2020-10-14 2 Ob 85/20v Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T22) TE OGH 2021-03-25 2 Ob 28/21p Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 21/22k TE OGH 2022-09-06 2 Ob 133/22f Beis wie T17 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 148/24i vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 49/25g Beisatz: Hier: Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.