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{'item': '5Ob100/67; 7Ob22/71; 5Ob293/71; 4Ob535/79; 3Ob668/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob649/82; 1Ob686/85; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 8Ob567/90; 1Ob628/90

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020940 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl5Ob100/67; 7Ob22/71; 5Ob293/71; 4Ob535/79; 3Ob668/80; 1Ob737/81; 1Ob590/82; 1Ob649/82; 1Ob686/85; 1Ob675/87; 8Ob580/87; 8Ob567/90; 1Ob628/90; 3Ob595/90; 3Ob367/97k; 3Ob33/97t; 7Ob321/99b; 9Ob37/00g; 7Ob174/08a; 3Ob87/10f; 8Ob137/10w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob228/12y; 2Ob23/13s; 8Ob67/14g; 9Ob17/17s; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob82/18t; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob103/19g; 7Ob200/19s; 8Ob84/20s; 2Ob13/23k; 5Ob227/22a; 7Ob106/25a NormABGB §1118 C MG §19 Abs2 Z4 Aa MRG §30 Abs2 Z3 B LPG §6 Abs2 Z1 RechtssatzErheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Hiezu zählen auch grobe Verstöße gegen gewerbebehördliche Vorschriften oder unangebrachte Werbemethoden, die eine Belästigung anderer Mieter sowie eine Schädigung ihres Geschäftsgangs zur Folge haben. EntscheidungstexteTE OGH 1967-05-10 5 Ob 100/67 Veröff: MietSlg 19151 TE OGH 1971-02-17 7 Ob 22/71 Veröff: EvBl 1971/328 S 627 TE OGH 1971-11-10 5 Ob 293/71 nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. (T1) Veröff: MietSlg 23185 TE OGH 1979-06-12 4 Ob 535/79 nur T1 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 668/80 Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des Paragraph 1118, Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2) Beisatz: Hier: Bordellähnliche Zustände. (T3) Veröff: RZ 1982/19 S 60 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 737/81 Auch; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33197 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 590/82 nur T1 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 649/82 nur T1 TE OGH 1985-11-27 1 Ob 686/85 nur T1 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 675/87 nur T1; Beisatz: Hier: Unzumutbare Lärmbelästigung nach 22 Uhr wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde eines Espressobetriebes. (T4) TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87 nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird. (T5) Beisatz: Hier: Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstands oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T6) TE OGH 1990-03-29 8 Ob 567/90 nur T5; Beisatz: Widmungswidriger Zustand, durch den wichtige Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden. (T7) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 628/90 nur T1; Beis wie T6; Veröff: WoBl 1991,136 = MietSlg XLII/7 TE OGH 1990-10-17 3 Ob 595/90 nur T1 TE OGH 1998-04-15 3 Ob 367/97k nur T1 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 33/97t Beis wie T6 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 321/99b Auch; nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden. (T8) Beis wie T6; Veröff: SZ 73/29 TE OGH 2000-10-04 9 Ob 37/00g nur T1; Beisatz: Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. (T9)nur T1; Beisatz: Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB. (T9) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a Auch TE OGH 2010-08-04 3 Ob 87/10f nur T8 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 137/10w nur T1 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Auch; nur T1 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T10) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 228/12y Beisatz: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt unter anderem vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. (T11) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s Auch; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2014-08-25 8 Ob 67/14g nur T1 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 17/17s nur T1 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Vgl auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x Beis wie T11 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 82/18t Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 103/19g Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Bade­zimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T12) TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T13) TE OGH 2020-10-23 8 Ob 84/20s nur T1; Beisatz: Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. (T14) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 13/23k Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2023-03-20 5 Ob 227/22a vgl; nur T1 Beisatz: Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG. (T15)Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, LPG. (T15) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020940

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.