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{'item': ['7Ob82/67 (7Ob83/67)', '1Ob237/72', '6Ob738/80', '6Ob756/80', '6Ob193/98w', '6Ob196/06a', '6Ob136/07d', '6Ob3/09y', '4Ob40/10a', '2Ob134/20z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013025 Entscheidungsdatum24.05.1967 Geschäftszahl7Ob82/67 (7Ob83/67); 1Ob237/72; 6Ob738/80; 6Ob756/80; 6Ob193/98w; 6Ob196/06a; 6Ob136/07d; 6Ob3/09y; 4Ob40/10a; 2Ob134/20z; 2Ob203/20x NormABGB §805; ABGB §1278 RechtssatzDie Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach Paragraph 805, ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach Paragraph 1278, ABGB zu behandeln. EntscheidungstexteTE OGH 1967-05-24 7 Ob 82/67 Veröff: EvBl 1968/3 S 17 TE OGH 1972-11-08 1 Ob 237/72 TE OGH 1980-10-15 6 Ob 738/80 TE OGH 1980-11-05 6 Ob 756/80 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 193/98w nur: Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf der Annahme und ist im übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln. (T1)nur: Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf der Annahme und ist im übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach Paragraph 1278, ABGB zu behandeln. (T1) Beisatz: Die Formbedürftigkeit gilt nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung. (T2) Veröff: SZ 71/152 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 196/06a Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Die negative Erbserklärung des Erben (Schenker) erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse. (T3) Beisatz: Die Frage, ob der Formmangel des § 1278 Abs 2 ABGB durch wirkliche Übergabe des Nachlasses saniert werden kann, wird offen gelassen. (T4)Beisatz: Die Frage, ob der Formmangel des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB durch wirkliche Übergabe des Nachlasses saniert werden kann, wird offen gelassen. (T4) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d Vgl; Beisatz: Auch eine Entschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, kann eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Erbschaftsveräußerung sein und bedarf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. (T5) Beisatz: Formpflichtig sind auch jene Verträge, durch die sich der Erbe zu einer solchen Verfügung verpflichtet. (T6) Beisatz: Die Formpflicht gilt auch für die Veräußerung des Vor- und des Nacherbrechts. (T7) Beisatz: Durch die Einantwortung werden formungültige Geschäfte nicht geheilt. (T8) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist als Erbschaftsschenkung oder als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf § 1278 ABGB anzuwenden (6 Ob 196/06a). (T9)Vgl; Beisatz: Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist als Erbschaftsschenkung oder als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf Paragraph 1278, ABGB anzuwenden (6 Ob 196/06a). (T9) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 40/10a Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Formpflicht wird nicht durch die Entschlagungserklärung und die Erbantrittserklärung des Begünstigten erfüllt. (T10) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 134/20z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erbschaftsschenkung. (T11) TE OGH 2021-03-25 2 Ob 203/20x Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Ausschlagung, die ausdrücklich auf Nachkommen erstreckt wurde. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.